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E-Commerce in Japan

Es bestehen wenige Vorschriften hinsichtlich E-Commerce, sodass überwiegend generelle zivilrechtliche Vorschriften Anwendung finden.

Von Delia Leitner, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Es bestehen wenige Vorschriften hinsichtlich E-Commerce, sodass überwiegend generelle zivilrechtliche Vorschriften wie der Consumer Contract Act und der Civil Code anzuwenden sind. Weit verbreitet sind digitale Signaturen, die im Act on Electronic Signatures and Certification Business geregelt sind. Sie können durch eine in Verbindung mit der Sozialversicherungs- und Steuernummer an in Japan ansässige Personen ausgegebene Codekarte verifiziert werden und so die händige Unterschrift ersetzen. Allerdings gibt es bestimmte Vertragstypen, die nur schriftlich geschlossen werden können, zum Beispiel befristete Landpachtverträge.

Seit Oktober 2015 erhält jede in Japan ansässige Person auch ausländischer Staatsangehörigkeit eine 12-stellige Identifikationsnummer, die sogenannte „My Number“. Diese kombiniert Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten und soll auch für den Katastrophenschutz genutzt werden. Ferner können die Inhaber eine erweiterte „My Number Card“ mit elektronischer Chip-Karte beantragen, welche anstelle offizieller Dokumente wie Führerschein und Ausweis zu Identifizierungszwecken auch im Geschäftsverkehr genutzt werden kann.

Parallel zum Freihandelsabkommen haben EU und Japan die Bedeutung des Schutzes vertraulicher und personenbezogener Daten zum Grundrecht erklärt. Auf beiden Seiten besteht ein angemessenes Schutzniveau, so dass der Datenaustausch erleichtert wird. Die Europäische Kommission hat am 23. Januar 2019 den Angemessenheitsbeschluss für Japan angenommen und damit nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO beschlossen. Somit ist der Datenaustausch zwischen der EU und Japan nun uneingeschränkt möglich.  

Beim Vertragsschluss ist zu beachten, dass bei einem Online-Verkauf an einen Endverbraucher der Verbraucher eine Bestätigung erhalten muss. Zudem ist er darauf hinzuweisen, mit welchem Schritt er einen kostenpflichtigen Auftrag erteilt oder der konkrete Inhalt des Angebots eines Verbrauchers muss deutlich angezeigt werden, und der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, es zu überarbeiten, bevor er das endgültige Angebot abgibt.

Seit dem 1. Oktober 2015 erhebt Japan die Consumption Tax auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen und Warenimporte. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen Verkäufen an Geschäftskunden (B2B) und an Endverbraucher (B2C). Im Warenverkehr zwischen Unternehmen wird die Steuer von dem japanischen Käufer abgeführt, dies muss der Verkäufer dem Käufer jedoch vorab anzeigen. Bei Verkäufen an Endverbraucher ist die Steuer inkludiert und muss von dem ausländischen Unternehmen an die japanische Steuerbehörde abgeführt werden; dazu ist es verpflichtet, sich in Japan steuerlich zu registrieren. Ein Einzelunternehmer ohne Adresse oder Wohnsitz in Japan und eine Kapitalgesellschaft ohne Firmensitz oder Niederlassung in Japan müssen einen tax agent benennen. In Japan registrierte Unternehmen erhalten seit Januar 2016 eine 13-stellige „Corporate Number“, die vorrangig in Steuerangelegenheiten Verwendung findet.

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