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Um eine Mehrfachbesteuerung zu verhindern, existiert seit 1978 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Argentinien.
12.02.2021
Von Jan Sebisch | Bonn
Infolge einer kürzlich erfolgten Steuerreform beträgt der Steuersatz im Jahr 2021 für Gesellschaften 25 Prozent. Für natürliche Personen besteht (abhängig von Einkommen) ein progressiver Steuersatz zwischen 5 Prozent und 35 Prozent. In Argentinien ansässige natürliche und juristische Personen unterliegen der Steuer mit ihrem Welteinkommen. Im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen unterliegen der Steuerpflicht nur in Bezug auf ihr in Argentinien erwirtschaftetes Einkommen.
Die Mehrwertsteuer beträgt 21 Prozent und kann auf den Verkaufswert von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen erhoben werden. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass für bestimmte „Versorgungsleistungen“ (zum Beispiel Telekommunikation, Haushaltsgas, fließendes Wasser, Abwasser und Energie), die nicht für Immobilien zu Wohnzwecken erbracht werden, ein erhöhter Steuersatz von 27 Prozent erhoben wird. Ein ermäßigte Steuersatz von 10,5 Prozent gilt unter anderem für etliche Lebensmittel, bestimmte Finanzgeschäfte und andere Dienstleistungen.
Infolge der Steuerreform 2017 wurde die Mehrwertsteuergesetzgebung auch dahingehend geändert, dass „digitale Transaktionen“ (zum Beispiel digitale Dienste, Hosting, technischer Online-Support, Softwaredienste, Internetdienste) aus dem Ausland als steuerpflichtiges Ereignis gelten. Daher unterliegen diese Arten von Dienstleistungen jetzt einer Mehrwertsteuer von 21 Prozent, wenn sie von einer gebietsfremden Einrichtung an einen argentinischen Kunden geliefert werden, sofern sie in Argentinien effektiv genutzt werden.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik besteht das Abkommen vom 13. Juli 1978 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
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