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Recht kompakt | China | Wettbewerbsrecht
Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind in China vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Antimonopolgesetz von Relevanz. Daneben gelten Umsetzungsbestimmungen.
11.07.2020
Von Julia Merle | Bonn
Zentrale Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Anti-Unfair Competition Law, AUCL) aus dem Jahr 1993. Am 23. April 2019 hat China eine überarbeitete Fassung des Gesetzes verabschiedet. Die erste Revision fand im Jahr 2017 statt.
Nach Art. 2 AUCL haben Unternehmen bei ihren Produktions- und Distributionsaktivitäten die Grundsätze des freien Willens, der Gleichheit, der Fairness und des guten Glaubens zu befolgen sowie die Gesetze und Geschäftsmoral einzuhalten. Eine „Handlung des unlauteren Wettbewerbs“ meint danach, dass ein Unternehmen bei diesen Aktivitäten gegen das Gesetz verstoßend die Ordnung des Marktwettbewerbs stört und den Rechten und berechtigten Interessen anderer Unternehmen oder Verbraucher Schaden zufügt.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stand bei der letzten Überarbeitung des Gesetzes im Vordergrund. Bedeutende Änderungen haben sich insbesondere in Art. 9 AUCL ergeben: Konnten bislang lediglich Geschäftstreibende (business operators) das Geschäftsgeheimnis verletzen, wurde der Kreis möglicher Verletzer ausdrücklich auf juristische Personen, nichtrechtsfähige organisatorische Einheiten und natürliche Personen, damit insbesondere (ehemalige) Arbeitnehmer, ausgedehnt. Auch die im AUCL festgelegte Definition des Geschäftsgeheimnisses wurde erweitert.
Das Eindringen auf elektronischem Wege fällt fortan unter die aufgeführten unzulässigen Mittel (Diebstahl etc.) zur Erlangung und Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse.
Zudem wurde Strafschadensersatz (punitive damages) als mögliche Rechtsfolge der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eingeführt (Art. 17 AUCL) und die Höchstbeträge der im Ermessen des Gerichts liegenden gesetzlichen Entschädigung sowie der Geldbußen auf 5 Millionen RMB erhöht (Art. 21 AUCL).
Kartellrechtliche Regelungen finden sich im Antimonopolgesetz (Anti-Monopoly Law, AML) vom 30. August 2007, das am 1. August 2008 in Kraft getreten ist.
Nach Art. 2 AML ist das Gesetz anwendbar auf monopolistische Verhaltensweisen bei wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb Chinas sowie auf monopolistische Verhaltensweisen außerhalb Chinas, soweit diese die Ausschließung oder Beschränkung des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt bewirken. Was dabei unter solchen Verhaltensweisen zu verstehen ist, wird in Art. 3 AML definiert, unter anderem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen. Art. 17 Abs. 2 AML bestimmt, wann eine marktbeherrschende Stellung angenommen wird; Art. 18 AML enthält Faktoren zur Prüfung des Vorliegens im Einzelfall und Art. 19 AML sieht widerlegliche Vermutungen vor.
Im Januar 2020 veröffentlichte die „State Administration for Market Regulation“ (SAMR) einen Überarbeitungsentwurf zur Kommentierung. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des AML zählen: Art. 1 AML, nach dem das Gesetz unter anderem die Verhinderung monopolistischer Verhaltensweisen und den Schutz des fairen Wettbewerbs auf dem Markt bezweckt, soll um das Ziel der Innovationsförderung ergänzt werden. In Art. 30 des Entwurfs wird ein Mechanismus eingeführt, nach dem in bestimmten Fällen der Prüfungsprozess unterbrochen und der Ablauf der Prüffrist gehemmt werden kann, um den vorgegebenen Zeitrahmen von insgesamt maximal 180 Tagen für die Prüfung durch die Kartellbehörde (Art. 28, 29 des Entwurfs; Art. 25, 26 AML) einzuhalten. In Art. 21 des Entwurfs sind in Ergänzung zu Art. 18 AML Faktoren zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung bei Unternehmen im Bereich des Internets („internet operators“) genannt. Ferner sollen die Sanktionen bei Gesetzesverstößen deutlich erhöht werden.
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