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Recht kompakt | Irland | Produzentenhaftung

Irland: Produzentenhaftung

Die irische Produzentenhaftung ist stark geprägt von den europäischen Normen des Verbraucherschutzes.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Karl Martin Fischer | Bonn

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Iren mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11. Januar 2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

Aus dem Liability For Defective Products Act, 1991 leitet sich ein Anspruch für die Schäden her, die aus dem Defekt einer Sache resultieren. Dieser Anspruch tritt neben die üblichen zivilrechtlichen Ansprüche und erleichtert dem Geschädigten seine Rechtsdurchsetzung, da er im Unterschied zu den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen lediglich den Schaden, den Defekt und die Kausalität beweisen muss. Der Hersteller kann sich der Haftung nicht durch Freizeichnung entziehen oder sie beschränken. Von der Haftung werden Körper- und Sachschäden erfasst, wobei als Sachschäden - wie im deutschen Recht - nur andere Schäden als die defekte Sache selbst erfasst werden. Darüber hinaus muss es sich um Sachen handeln, die dem privaten Gebrauch unterliegen. Der Hersteller haftet daher zum Beispiel nicht für Schäden an Einrichtungsgegenständen, die zum Betrieb eines Gewerbebetriebes gehören.

Von einem Defekt ist gemäß Section 5 Liability For Defective Products Act, 1991 auszugehen, wenn es dem Nutzer unter Abwägung aller Umstände nicht möglich ist, die Sache wie beabsichtigt ohne Beeinträchtigung seiner Sicherheit zu nutzen. Dem Hersteller wird allerdings die Möglichkeit des Entlastungsbeweises bezüglich des Verschuldens eingeräumt. Der Entlastungsbeweis gilt als geführt, wenn der Hersteller beweisen kann, dass er das Produkt nicht in Umlauf gebracht hat, der Defekt in dem Zeitpunkt, zu dem er das Produkt in den Umlauf gebracht hat, noch nicht bestand oder dass das Produkt von ihm nicht zum Verkauf hergestellt wurde. Weiterhin kann er einwenden, dass der Defekt auf der Einhaltung von europäischen Vorgaben beruht oder dass er bei gegenwärtigem Stand von Wissenschaft und Technik den Defekt nicht hätte erkennen können.

Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnisnahme (oder vernünftigerweise anzunehmender Möglichkeit der Kenntnisnahme) des Käufers vom Mangel (Section 7 Liability For Defective Products Act, 1991), maximal aber nach Ablauf von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des schadhaften Produkts.

Die Vorschriften des 1991 Act werden ergänzt durch zahlreiche weitere europäisch-stämmige Regelungen, insbesondere die European Communities (General Product Safety) Regulations 2004, welche die Richtlinie 2001/95/EG in irisches Recht umsetzen. 

Die für die Überwachung der Produkthaftungsregeln in Irland ist die Competition and Counsumer Protection Commission zuständig.

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