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Recht kompakt | Kolumbien | Rechtsverfolgung

Rechtsverfolgung in Kolumbien

Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch Urteile ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlage

Das kolumbianische Prozessrecht gliedert sich in ein Erkenntnisverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels und in das Zwangsvollstreckungsverfahren. Rechtsgrundlage ist die kolumbianische Zivilprozessordnung (Código de Procedimiento Civil  - CPC) und die Allgemeine Prozessordnung (Código General del Processo). 

Anerkennungsverfahren 

Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch Urteile ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte. Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist jedoch die Anerkennung mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahrens (Exequaturverfahren) durch den Obersten Gerichtshof Kolumbiens (Corte Suprema de Justicia). 

Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Urteils sind unter anderem folgende:

  • das ausländische Urteil darf keine Entscheidung über dingliche Rechte an einer beweglichen Sache oder einem in Kolumbien belegenen Grundstück enthalten;
  • kein Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien der kolumbianischen Verfassung oder zum materiellen kolumbianischen Recht (ordre public-Vorbehalt);
  • das Urteil steht im Einklang mit der kolumbianischen Gerichtsbarkeit;
  • das Urteil ist in Deutschland rechtskräftig und vollstreckbar;
  • keine ausschließliche Zuständigkeit eines kolumbianischen Gerichts;
  • kein anhängiges Verfahren in gleicher Sache bei einem kolumbianischen Gericht.

Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Kassationskammer des Obersten Gerichtshofes. Dabei muss eine beglaubigte, amtlich übersetzte und legalisierte Ausfertigung der deutschen Gerichtsentscheidung vorgelegt werden. Der Beklagte wird über das Verfahren in Kenntnis gesetzt und kann gegen die Anerkennung Einspruch erheben. Danach ergeht eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

Schiedsgerichtbarkeit

Urteile eines Schiedsgerichtes können ebenfalls im Rahmen des Exequaturverfahrens anerkannt und vollstreckt werden. Rechtsgrundlage ist das Schiedsgesetz (Estatuto de Arbitraje Nacional e Internacional). Kolumbien gehört dem New Yorker Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche an. Kolumbien ist zudem im Jahr 1986 der Interamerikanischen Übereinkunft über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Interamerikanischen Konvention über die extraterritoriale Gültigkeit ausländischer Urteile und Schiedssprüche von Montevideo von 1979 beigetreten.

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