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Recht kompakt | Polen | Sicherungsrechte

Sicherungsmittel in Polen

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Sicherungsmittel in Polen. Das polnische Zivilrecht kennt fünf Sicherungsmittel.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Eigentumsvorbehalt

Beim Eigentumsvorbehalt (zastrzezenie wlasnosci) behält sich der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vor. Ein Eigentumsvorbehalt nach polnischem Recht muss schriftlich bestätigt werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit eines feststehenden Datums (Artikel 590 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches), welches durch einen Notar oder eine öffentliche Stelle zu beglaubigen ist. 

Bürgschaft

Die Bürgschaft (poreczenie) ist geregelt in Artikel 876 bis 887 des polnischen Zivilgesetzbuches. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge (poreczyciel) dem Gläubiger (wierzyciel) des Hauptschuldners (dluznik) gegenüber, eine Schuld für den Fall zu erfüllen, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt. Der Umfang der Verpflichtung des Bürgen wird durch den jeweiligen Umfang der Schuld des Hauptschuldners bestimmt. Dabei kann auch für eine künftige Schuld gebürgt werden, wenn zuvor die Höhe der Bürgschaft zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bürge und Hauptschuldner haften für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich als Gesamtschuldner. Es kann jedoch eine anders lautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden.

Bankgarantie

Die Bankgarantie (gwarancja bankowa) ist geregelt in Artikel 80 bis 87 des polnischen Bankgesetzes - Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. - Prawo bankowe. Die Bankgarantie ist das Bankaval nach polnischem Recht. Danach übernimmt die Bank eine Eventualhaftung für den Fall, dass der Bankkunde einer Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht nachkommt, der wiederum seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

Registerpfandrecht

Das Registerpfandrecht (zastaw rejestrowy) findet seine Rechtsgrundlage im eigens dafür geschaffenen Registerpfandrechtsgesetz (Ustawa z dnia 6 grudnia 1996 r. o zastawie rejestrowym i rejestrze zastawów). Die Bestellung dieses Pfandrechts erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden schriftlichen (Pfand-)Vertrages (umowa zastawnicza) zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Gläubiger. Erforderlich ist darüber hinaus die Eintragung des Pfandes in ein gerichtliches Pfandregister (rejestr zastawów), welches bei den polnischen Amtsgerichten (sady rejonowe) geführt wird.

Das polnische Justizministerium bietet auf seiner Internetseite eine polnischsprachige Informationsseite zum Pfandregister an sowie eine Übersicht über diejenigen Gerichte, die Pfandregister führen.

Grundpfandrecht

Für die Besicherung von Darlehen kommt auch das im Gesetz über die Grundbücher und die Hypothek vom 6. Juli 1982 (Ustawa o ksiegach wieczystych i hipotece) näher ausgestaltete Grundpfandrecht (Hypothek, "hipoteka") in Frage; eine Grundschuld besteht dagegen nicht. Die vertragliche Bestellung einer Hypothek bedarf der Einigung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Forderungsgläubiger sowie der notariellen Beurkundung der Erklärung des Eigentümers, der das Recht bestellt. Die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch ist zwingend. Eine Hypothek ist akzessorisch und kann nicht ohne die zu sichernde Forderung entstehen und bestehen. Die Grundbücher ("Ksiega Wieczysta") werden bei den Rayongerichten ("Sady rejonowe") geführt.

Das polnische Justizministerium bietet auf seiner Internetseite eine polnischsprachige Informationsseite zu Grundbüchern an. Die Grundbücher werden elektronisch geführt. Es gibt einen Zugang zum online Register. 


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