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Steuerrecht in Saudi-Arabien

Einen Überblick über das Steuerrecht in Saudi-Arabien finden Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Direkte Steuern unterliegen dem Königlichen Dekret M/1/1425 H 2004 (Ertragsteuergesetz - ErStG). Dieses differenziert dahingehend, ob das Steuersubjekt einem der GCC-Staaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, VAE) angehört oder nicht. Mit Ausnahme von Investitionen im Öl- und Gassektor werden nur Ausländer beziehungsweise ausländische Beteiligungen zur Steuer herangezogen. Beteiligungen saudi-arabischer Staatsangehöriger lösen aber dann eine Steuerpflicht aus, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine im Ausland gegründete juristische Person handelt, die in Saudi-Arabien tätig ist. Im Einzelnen sind gemäß Art. 2 ErStG folgende Personen steuerpflichtig:

  • Kapitalgesellschaften mit Sitz in Saudi-Arabien, soweit sich Ausländer daran beteiligen (es existiert also ein Proporz zwischen der ausländischen Beteiligung und dem zu versteuernden Gewinnanteil);
  • natürliche Personen, die in Saudi-Arabien ansässig sind und dort einer selbständigen Beschäftigung nachgehen (Lohneinkünfte sind nach wie vor steuerfrei);
  • nicht in Saudi-Arabien Ansässige, die dort über eine Betriebsstätte verfügen (worunter zum Beispiel schon eine bloße Handelsvertretung fallen kann);
  • nicht in Saudi-Arabien Ansässige, die Einkünfte aus dortiger Quelle erzielen;
  • Personen, die in den Bereichen Erdöl/Erdgas tätig sind.

Für Unternehmen gilt grundsätzlich ein Steuersatz von 20 Prozent (Art. 7 a) ErStG). Im Bereich der Erdgasförderung beträgt der Steuersatz jedoch 30 Prozent (Art. 7 b) ErStG und im Bereich der Erdölförderung existierten seit 2017 je nach Investitionssumme gestufte Steuersätze. Diese bewegen sich zwischen 50 Prozent und 85 Prozent (Art. 7 c) ErStG).

Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern richtet sich grundsätzlich nach der linearen Abschreibungsmethode. Dabei werden die einzelnen Wirtschaftsgüter bestimmten Kategorien zugeordnet und alle Wirtschaftsgüter dieser Kategorie entsprechend der anzuwendenden Abschreibungsrate zusammen abgeschrieben. Der Wert der Wirtschaftsgüter richtet sich nach einer Formel für Ab- und Zugänge innerhalb einer Kategorie und wird am Ende jedes Jahres ermittelt. Sinkt der Wert der Wirtschaftsgüter in einer Gruppe unter 1.000 saudische Riyal, ca. 220 Euro (Art. 17 h ErStG), so kann dieser Betrag voll abgeschrieben werden.

Abschreibung gemäß Art. 17 b) ErStG:

Wirtschaftsgut

Abschreibungsrate

Gebäude (keine Fabriken)

5%

Bewegliche industrielle und landwirtschaftliche Einrichtungen

10%

Maschinen, Fabriken, Ausrüstung (inklusive Computerprogramme und Fahrzeuge)

25%

Geologische Studien und andere Kosten im Zusammenhang mit Öl- und Gasbohrungen

20%

Sonstige Wirtschaftsgüter (materiell oder immateriell)

10%

Ein Verlustvortrag ist unbegrenzt möglich, darf allerdings nicht mehr als 25 Prozent des Gewinns eines Veranlagungszeitraums betragen. Außerdem ist zu beachten, dass bei einem Unternehmenskauf (Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile innerhalb eines Veranlagungszeitraums) der Verlustvortrag erlischt (vergleiche Art. 21 und 43 b) ErStG).

Der Veranlagungszeitraum fällt zwar grundsätzlich auf das Mondjahr (welches um rund zwei Wochen kürzer ist als das Sonnenjahr), allerdings kann auf Antrag auch das Gregorianische Kalenderjahr verwendet werden. Die Steuer ist innerhalb von 120 Tagen nach Ende eines Veranlagungszeitraums zu zahlen, wobei aber drei Vorauszahlungen von jeweils 25 Prozent der zu erwartenden Steuern geleistet werden müssen.

Für in Saudi-Arabien ansässige ausländische und steuerpflichtige Personen (183 Tage im Jahr oder 30 Tage ununterbrochen) gilt ein Steuersatz von 20 Prozent. Zahlungen an nicht ansässige Personen oder Firmen unterliegen den in Art. 68 ErStG und der Durchführungsverordnung zum ErStG aufgelisteten unterschiedlichen Quellensteuersätzen (Dividenden und Zinsen 5 Prozent, Lizenzgebühren 15 Prozent, Geschäftsführervergütung 20 Prozent, Zahlungen an die Muttergesellschaft 15 Prozent, Miete 5 Prozent, Beratungsdienstleistungen 5 Prozent, Flugtickets, Luft- und Schiffsfracht 5 Prozent, internationale Telekommunikation 5 Prozent, sonstige Zahlungen 15 Prozent).

Saudische und GCC-Staatsangehörige hingegen werden lediglich mit der Zakat, einer islamisch-rechtlichen Abgabe eigener Prägung, besteuert. Deren Höhe beträgt 2,5 Prozent. Allerdings wird diese Steuer auf Einkommen und Eigentum erhoben, beruht also auf einer sehr breiten Basis.

Seit dem 1. Januar 2018 erhebt Saudi-Arabien eine Mehrwertsteuer, die am 1. Juli 2020 von 5 auf 15 Prozent erhöht wurde auf Waren und Dienstleistungen sowie eine Sonderverbrauchsteuer in Höhe von 100 Prozent auf Tabakwaren und Energiegetränke sowie 50 Prozent auf Softdrinks.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Saudi-Arabien existiert nur auf dem Gebiet der Steuern für Vermögen und Einkommen von Luftfahrtunternehmen und den Steuern von der Vergütung ihrer Arbeitnehmer (BGBl. 2008 II, S. 782 ff.).

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