Dieser Inhalt ist relevant für:
SingapurInvestitionsrecht, Investitionsanreize
Recht
Recht kompakt | Singapur | Investitionsrecht
Zur Förderung der privaten Investitionsmöglichkeiten bietet Singapur eine Reihe von fiskalischen und anderen Anreizen.
18.01.2021
Von Delia Leitner, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Zwischen Deutschland und Singapur war seit 1975 ein Investitionsschutzabkommen in Kraft, die Fortführung erfolgt im Rahmen des Handels- und Investitionsabkommens zwischen der EU und Singapur. Das Handelsabkommen trat am 21.11.2019 in Kraft, das Investitionsschutzabkommen folgt, sobald es von allen EU-Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert wurde.
Ausländische Investitionen sind grundsätzlich ohne weitere behördliche Genehmigung zulässig. Gleichwohl werden ausländische Beteiligungen in bestimmten Branchen wie Rundfunk oder Medien von den Behörden beschränkt. Auch gibt es für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung Einschränkungen bezüglich des Grundstückserwerbs.
Zur Förderung der privaten Investitionsmöglichkeiten bietet das Land hingegen eine Reihe von fiskalischen und anderen Anreizen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Economic Expansion Incentives (Relief from Income Tax) Act, der regelmäßig überarbeitet wird.
Hauptanlaufstelle für Investitionsförderanträge ist das Economic Development Board (EDB). Darüber hinaus bietet Enterprise Singapore (ESG) im Bereich der Außenwirtschaft, Skills Future (zur Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern), die Agency for Science, Technology and Research (kurz A*STAR; für R & D Vorhaben), die Monetary Authority of Singapore (MAS; zur Vergabe günstiger Kredite für den Export von in Singapur hergestellten Produkten), diverse Business-, Science- und Technology-Parks (zur Bereitstellung günstiger Mietobjekte) und weitere Institutionen verschiedenste Förderungsmöglichkeiten an.
Dieses Fragment können Sie in folgenden Kontexten finden: