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Recht kompakt | Türkei | Entsendung und Arbeitsrecht

Türkei: Arbeitsrecht

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in der Türkei das Arbeitsrecht hauptsächlich in einem Gesetzestext niedergelegt, dem Gesetz Nr. 4857 aus dem Jahr 2003.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Arbeitsrecht

Arbeitsverträge in der Türkei können grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Dann muss der Arbeitgeber allerdings die wesentlichen Vertragsbedingungen dennoch dokumentieren. Ein befristeter Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr erfordert zwingend die Schriftform.

Die maximale Probezeit beträgt zwei Monate betragen, in Tarifverträgen können auch bis zu vier Monate vereinbart werden.

Die Höchstarbeitszeit liegt bei wöchentlich 45 Stunden. Mehr als 270 Überstunden pro Jahr sind nicht erlaubt. Überstunden sind mit Lohnzuschlägen von 50 Prozent zu vergüten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Überstunden nicht ausdrücklich vertraglich bereits Bestandteil der Vergütung sind.

Ein Arbeitnehmer in der Türkei hat Anspruch auf 14 Tage Jahresurlaub (Arbeitnehmer unter 18 und über 50 Jahre: 20 Tage). Dieser Anspruch entsteht jedoch erst nach einer einjährigen Wartefrist. Er steht nach fünf Jahren bei 20 Tagen und nach fünfzehn Jahren bei 26 Tagen.

Die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung bemessen sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: 

  • Bis sechs Monate: zwei Wochen

  • 6 bis 18 Monate: vier Wochen

  • 18 bis 36 Monate: sechs Wochen

  • Ab 36 Monaten: acht Wochen.

Informationen zum türkischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält das GTAI-Produkt Lohn- und Lohnnebenkosten Türkei bereit.

Sonderfall: Arbeitsvertrag bei Entsendung

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in die Türkei entsandt, um dort eine Dienstleistung zu erbringen, kann es erforderlich werden, den bestehenden Arbeitsvertrag nachzuverhandeln. Um Besonderheiten besser Rechnung zu tragen, ist es üblich, dass die Parteien zusätzlich einen Entsendungsvertrag zum Arbeitsvertrag schließen. In dem Entsendungsvertrag können die Parteien zunächst vereinbaren, welches Recht für das Vertragsverhältnis gelten soll.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen auch für die Zeit des Auslandseinsatzes die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren (Rom-I Verordnung). Diese Möglichkeit der freien Rechtswahl ist jedoch insoweit eingeschränkt, als sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen des eigentlich anzuwendenden, aber abgewählten Rechts gewährt würde. Vereinbaren die Parteien zum Beispiel (zulässigerweise) türkisches Recht, obwohl bei Anwendung des Artikel 8 Rom-I Verordnung eigentlich deutsches Recht anzuwenden wäre, kann die türkische Rechtswahl nicht zum Ausschluss zwingenden deutschen Rechts zum Schutz des Arbeitnehmers führen - und umgekehrt. 

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtswahl getroffen, kommt Artikel 8 Absatz 2 Rom-I Verordnung zur Anwendung. Danach unterliegt der Individualarbeitsvertrag dem Recht des Staates in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wird der Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt, bleibt es im Fall eines deutschen Arbeitsverhältnisses bei der Anwendung deutschen Rechts.

Im Falle eines Entsendungsvertrags bestehen die Vertragsbeziehungen zwischen dem deutschen Arbeitgeber und dem entsendeten Arbeitnehmer. Bei einem sogenannten Lokalvertrag bestehen die Vertragsbeziehungen allerdings zwischen der ausländischen Niederlassung und dem entsendeten Arbeitnehmer. Bei einem Lokalvertrag gilt kraft Gesetz ausländisches Recht, es sei denn die Parteien haben eine andere Rechtswahl getroffen. 

Einreise- und Aufenthaltsrecht

Für die Einreise in die Türkei benötigen Ausländer einen gültigen Pass oder Passersatz (Artikel 5 AuslG) und - vorbehaltlich etwaiger Ausnahmeregelungen - ein Visum.

Eine Ausnahme von der Visumspflicht gilt für deutsche Staatsbürger gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, dem die Türkei im Jahre 1967 beigetreten ist; danach sind deutsche Staatsangehörige für geschäftliche (und touristische) Aufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visumspflicht befreit.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. b AuslG sind Ausländer von der Visumspflicht befreit, wenn sie bei der Einreise eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis besitzen.

Ehemalige türkische Staatsangehörige sowie deren Kinder benötigen ebenfalls kein Visum, ganz gleich welchen Zweck ihr Aufenthalt verfolgt (Artikel 12 Absatz 1 lit. c AuslG). 

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