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Türkei: Sozialversicherungsrecht

Zwischen der Türkei und Deutschland existiert zwar ein Sozialversicherungsabkommen, Arbeitnehmer sind aber in Deutschland sozialversichert, soweit sie dort ihren Beruf ausüben. 

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Territorialprinzip

Nach dem sogenannten Territorialprinzip sind Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert, soweit sie hier ihren Beruf ausüben.

Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland auf Weisung des Arbeitgebers (Entsendung) verbleibt der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 4 SGB IV in der deutschen Sozialversicherung. Diese in § 4 SGB IV normierte „Ausstrahlung“ greift, wenn es sich

  1. um ein deutsches Arbeitsverhältnis handelt, innerhalb dessen der Arbeitnehmer entsendet wird und

  2. die Beschäftigung im Ausland befristet ist: a) wegen ihrer Eigenart oder b) weil sie im Voraus vertraglich befristet ist.

Auch im türkischen Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialprinzip.

Entsendet ein deutscher Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend in die Türkei, würden somit türkisches Territorialprinzip und deutsche Ausstrahlung zu einer doppelten Sozialversicherungspflicht führen. Diese zu vermeiden, beabsichtigt das Deutsch-Türkische Abkommen über Soziale Sicherheit (SVA). Zwischenstaatliche Abkommen wie das SVA verdrängen gemäß § 6 SGB IV das nationale Recht, so auch den § 4 SGB IV über die Ausstrahlung.

Zweige der Sozialversicherung

Der sachliche Geltungsbereich des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens umfasst gemäß dessen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 folgende Zweige der Sozialversicherung:

  • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben;

  • die Unfallversicherung;

  • die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung;

  • die Altershilfe für Landwirte;

  • das Kindergeld für Arbeitnehmer.

Was die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung angeht, hält das Abkommen keine koordinationsrechtlichen Regelungen vor. Für diese Versicherungen gilt also jeweils das nationale Recht. Aus deutscher Sicht ist dann insbesondere zu beachten, ob infolge der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV neben der türkischen Sozialversicherungspflicht eine deutsche Sozialversicherungspflicht besteht.

Im Hinblick auf diejenigen Versicherungszweige, welche das Abkommen umfasst, stellt Artikel 5 SVA den Grundsatz auf, dass die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers dem Ort seiner tatsächlichen Beschäftigung folgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat unterhält. Ausnahmen von diesem Grundsatz statuieren die Artikel 6 bis 9 SVA. Hervorzuheben ist in dem Zusammenhang der praktisch wichtige Fall einer Entsendung (Artikel 6 Absatz 1 SVA). Liegt eine solche im Sinne des Abkommens vor, ist der Arbeitnehmer, obwohl in der Türkei beschäftigt, in Deutschland versichert (und umgekehrt). Im Gegensatz zu Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten sieht das deutsch-türkische SVA im Falle einer Entsendung keine zeitliche Begrenzung für die weitere Anwendung der Vorschriften des Entsendestaates vor.

In der Sache müssen die Bedingungen erfüllt sein, die auch an die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV geknüpft werden (also deutsches Beschäftigungsverhältnis und vorübergehender Aufenthalt infolge der Natur der Entsendung oder vertraglicher Vereinbarung).

Weitere Informationen zum Arbeiten in der Türkei und Sozialversicherung sind auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) abrufbar.

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