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Gesellschaftsrecht in Südafrika

Die beliebteste Gesellschaftsform ist die Private Company. Auch die Public Company oder die External Company können für einige Unternehmen interessant sein.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts in Südafrika ist insbesondere der Companies Act 71 of 2008.

Private Company

Am häufigsten kommt in Südafrika die Gesellschaftsform der Private Company, vergleichbar mit einer deutschen GmbH, vor. Die Haftung der Gesellschafter ist hierbei auf das Gesellschaftervermögen beschränkt. Ein Mindestkapital gibt es nicht. Eine Private Company besteht aus mindestens einem Gesellschafter und einem Geschäftsführer, wobei beide Funktionen von der gleichen Person ausgeübt werden können. Für die Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag (Memorandum of Incorporation) erforderlich, in dem unter anderem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt sind. Die Firma ist verpflichtet, den Zusatz Proprietary Limited ((Pty.) Ltd.) zu führen. Eine Private Company ist bei der Companies and Intellectual Property Commission (CIPC) zu registrieren. 

Public Company

Daneben kann eine Public Company gegründet werden, die mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Auch bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie besteht aus mindestens einem Gesellschafter und mindestens drei Geschäftsführern. Für die Gründung ist wie bei der Private Company ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Firma ist verpflichtet, den Zusatz Limited (Ltd.) zu führen. Wie die Private Company ist auch die Public Company bei der CIPC zu registrieren.

External Company

Ausländische Unternehmen können außerdem eine unselbständige Niederlassung (External Company) gründen. Die Niederlassung muss innerhalb von 20 Werktagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der CIPC registriert werden. Als Geschäftstätigkeit gilt in Südafrika unter anderem, dass ein Unternehmen Angestellte beschäftigt oder aufgrund der geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens anzunehmen ist, dass die geschäftliche Tätigkeiten von gewisser Kontinuität ist. Nicht registrierungspflichtig sind hingegen folgende Aktivitäten eines ausländischen Unternehmens: Abhalten von Aktionärs- oder Vorstandsversammlungen, Unterhaltung eines Bankkontos, Unterhaltung eines Büros zum Zwecke der Übertragung, des Austauschs oder der Registrierung eigener Wertpapiere, die Erlangung oder Durchsetzung eines Sicherungsrechts, die Eintreibung von Schulden oder der Erwerb von Anteilen an einem Grundstück. Eine Niederlassung ist verpflichtet, ständig mindestens ein Büro in Südafrika zu unterhalten und die Adresse des Büros zu registrieren.

Weitere Gesellschaftsformen

Südafrikanisches Recht sieht ferner die Personal Liability Company ( Inc.), den Partnership, einen Business Trust sowie einen Sole Proprietorship vor.

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