Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht USA Einfuhrverbote

USA verbieten Einfuhr von Produkten aus Xinjiang per Gesetz

Präsident Joe Biden hat am 23. Dezember 2021 ein Gesetz verabschiedet, dass die Einfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus der chinesischen Region Xinjiang verbietet.

Von Susanne Scholl | Bonn

Gesetz Nr. 117/78 verbietet Einfuhren von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus China, insbesondere aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein.

Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken von Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA). 

US-Zollbehörde verweigert Freigabe von Sendungen aus Xinjiang

Die US-Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) kann, wenn triftige Gründe vorliegen, die Freigabe von Produkten grundsätzlich verweigern oder Sendungen beschlagnahmen (Withhold Release / Detention). Im Laufe der Jahre 2020 und 2021 hatte sie bereits regelmäßig Sendungen aus China wegen des Vorwurfs der Herstellung durch Zwangsarbeiter beziehungsweise Verstößen gegen die Menschenrechte an der Zollgrenze festgehalten. Einige der Sendungen stammten aus der Autonomen Region Xinjiang. Es handelte sich unter anderem um Bekleidung, Baumwolle, Haarpflegeprodukte, Computerteile und Tomaten.

Die CBP hatte zum Beispiel Mitte Januar 2021 eine „Withold Release Order“ (WRO) gegen alle Sendungen mit Baumwolle, Tomaten und nachgeordneten Erzeugnisse (downstream products) herausgegeben, die vollständig oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden. Auch nachgeordnete Produkte, die nicht in China hergestellt wurden, für deren Herstellung aber Baumwolle und Tomaten aus der Region Xinjiang verarbeitet wurden, können betroffen sein. Unter nachgeordneten Produkten versteht die Zollbehörde beispielsweise Bekleidung, Tomatensamen und Tomatensauce. Auch diese Regelung kann deutsche Unternehmen treffen.

Importeure müssen Ursprung nachweisen

Aufgrund der WRO werden nunmehr an allen US-Zollstellen sämtliche Sendungen mit diesen Produkten festgehalten. Importeure der Sendungen haben die Möglichkeit, die Produkte wieder auszuführen oder innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Zulässigkeit in Form eines durch den ausländischen Verkäufer unterschriebenen Ursprungszeugnisses gemäß 19 CFR 12.43 (a) zu erbringen. Das Ursprungszeugnis muss nachweisen, dass die Produkte nicht in der Autonomen Region Xinjiang durch Zwangsarbeit hergestellt wurden. Außerdem müssen Importeure eine Erklärung gemäß 19 CFR 12.43 (b) erbringen, aus der unter anderem Details zu Art und Ablauf des Herstellungsverfahrens hervorgehen.

Zwangsarbeit ist gemäß der US-Gesetzgebung verboten

Die US-Gesetzgebung verbietet grundsätzlich die Einfuhr von Produkten, die zum Teil oder vollständig in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dazu zählen unter anderem Sträflingsarbeit und Kinderarbeit. Das US-Außenministerium hat bereits wiederholt in einem Warnhinweis an US-Unternehmen auf das Thema der Zwangsarbeit im Zusammenhang mit der uigurischen Minderheit und weiteren ethnischen und religiösen Minderheiten in der Autonomen Region Xinjiang hingewiesen.

Weitere Informationen:

Übersicht über aktuelle „Withhold Release Orders“ der US-Zollbehörde


nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.