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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
20.02.2019
Bonn (GTAI) – Die Europäische Kommission hat die neue Liste der Waren der APS-Abschnitte veröffentlicht, bei denen die Zollpräferenzen für bestimmte Länder ausgesetzt sind.
Die Liste gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022.
Von der Aussetzung sind folgende Abschnitte betroffen. Die neu hinzugekommenen sind fett markiert:
Land | APS-Abschnitt | Warenbezeichnung |
Indien | S-6a | Anorganische und organische chemische Erzeugnisse |
S-11a | Spinnstoffe | |
S-14 | Perlen und Edelmetalle | |
S-15a | Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl | |
S-15b | Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl) | |
S-17a | Schienenfahrzeuge | |
S-17b | Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge | |
Indonesien | S-1a | Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch |
S-3 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse | |
S-5 | Mineralische Stoffe | |
S-9a | Holz und Holzwaren; Holzkohle | |
Kenia | S-2a | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Für folgende Waren gilt die bisherige Aussetzung nicht mehr, sodass sie wieder eine APS-Präferenz erhalten: Mineralische Stoffe [S-5] mit Ursprung in Indien.
Die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht unter bestimmten Umständen eine Aussetzung der gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, vor: Wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2020-2022; ABl. L 42 vom 13. Februar 2019, S. 6.