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Bosnien-HerzegowinaEinfuhrabgaben / Zolltarif, Einfuhrzoll / Umsatzsteuer / Verbrauchsteuern
Zoll
Zollbericht Bosnien-Herzegowina Einfuhrabgaben
In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.
11.01.2021
Von Amira Baltic-Supukovic
Für die Einnahme von Zöllen, Mehrwertsteuern und Akzisen ist die Verwaltung für indirekte Besteuerung, Uprava za indirektno oporezivanje (UIO) zuständig. Der bosnische Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU. Der aktuelle Zolltarif ist auf der Homepage der Verwaltung für indirekte Besteuerung abrufbar. UIO erteilt auf Antrage auch verbindliche Zolltarifauskünfte (OIT), die sechs Jahre gültig sind. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Monate.
Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Zolls ist der Transaktionswert der Ware. Kann der Transaktionswert nicht festgestellt werden, wird der Wert gleichartiger oder ähnlicher Ware zugrunde gelegt.
Auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte können vorübergehend spezifische Zollsätze erhoben werden. Andere Waren, die als Input für die lokale Industrie gebraucht werden, sind vom Zoll befreit. Die Liste dieser Waren wird jährlich nach Beschluss des Ministerrates aktualisiert und veröffentlicht.
Aufgrund des SAA zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU gelten für Ursprungswaren der EU Präferenzzollsätze. Sie werden im bosnischen Zolltarif separat aufgeführt. Ein Großteil der Waren mit EU-Ursprung kann unter Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei eingeführt werden.
Gemäß Artikel 176 des Zollgesetzes können zu 100 Prozent gespendete Waren für das Militär, die Polizei, die Feuerwehr und Strafanstalten sowie Ausrüstungen für die Minenräumung zollfrei importiert werden. Waren, die für vom Ministerrat erlassene Projekte im Bereich des Wiederaufbaus gebraucht werden und die vollständig oder teilweise von ausländischen Geldgebern oder internationalen Entwicklungsbanken finanziert werden, sind ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit. Im Anhang des Zollgesetzes findet man unter anderem folgende Fälle, in denen Waren unter Umständen vom Importzoll befreit werden können, und zwar
Zur Förderung der Auslandsinvestitionen hat der bosnisch-herzegowinische Ministerrat Begünstigungen im Bereich der Einfuhrabgaben verfügt. Maschinen und andere Ausrüstungen, die Teil des Anlagevermögens sind, werden vom Importzoll ausgenommen. Von der Befreiung ausgeschlossen sind Privatfahrzeuge, Spiel- und Glücksspielautomaten (HS 9504) sowie deren Ersatzteile. Um von dieser Vergünstigung Gebrauch machen zu können, sollte der ausländische Investor einen schriftlichen Antrag auf Befreiung vom Einfuhrzoll beim zuständigen Zollamt (am Ort, an dem die Investitionsgüter eingesetzt oder genutzt werden sollen) in BiH einreichen. Folgende Dokumente sind beizufügen:
Die Ausrüstung, die unter dieser Zollbefreiung eingeführt wird, darf ohne eine vorangehende schriftliche Mitteilung bei der Zollbehörde und die Bezahlung des Einfuhrzolls in den ersten 36 Monaten nach der Zollanmeldung nicht verkauft, geliehen, vermietet oder als Absicherung angeboten werden. Die Voraussetzungen sowie das Verfahren für eine Zollbefreiung erklärt der Beschluss des Ministerrates vom 30. Januar 2018 (Odluka o uvjetima i postupku ostvarivanja prava na oslobađanje od plaćanja uvoznih i izvoznih dažbina).
Zollbefreiungen im Reiseverkehr:
Zollbefreiungen im Postverkehr:
Zollfrei sind Sendungen (z.B. Internet-Käufe aus dem Ausland) bis zu einem Gesamtwert von 300 KM. Von der Zollbefreiung ausgenommen sind alkoholische Getränke, Tabakwaren und Parfums. Nichtkommerzielle Postsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen sind zollfrei, wenn der Warenwert bei maximal 90 KM liegt.
Der Normalsteuersatz beträgt in Bosnien und Herzegowina 17 Prozent. Dieser Steuersatz gilt für alle Waren. Ein reduzierter Steuersatz, etwa für Lebensmittel, existiert nicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren ist der Zollwert zzgl. Nebenkosten und Abgaben. Grundlage ist das Mehrwertsteuergesetz (Zakon o porezu na dodatnu vrijednost), das im Amtsblatt 09/05 veröffentlicht und seit dem 1. Juli 2005 in Anwendung ist.
Die rechtliche Grundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Zakon o akcizama) aus 2009. Gemäß Art. 4 Nr. 2 sind folgende Waren verbrauchsteuerpflichtig: Erdölerzeugnisse, Tabakerzeugnisse, bestimmte alkoholfreie Getränke, Alkohol und Kaffee. Alle Vorschriften zur Verbrauchsteuer sind auf der Webseite des UIO unter „Akcize“ abrufbar.
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