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Zollbericht Mexiko Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Mexiko

Das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und der Europäischen Union besteht seit Mitte 2000. Die Vertragsparteien haben sich im April 2018 auf eine modernisierte Fassung geeinigt.

Von Susanne Scholl | Bonn

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Mexiko (Tratado de Libre Comercio - TLC) trat am 1. Juli 2000 in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2007 werden für Industriewaren mit Ursprung in der EU keine Einfuhrzölle mehr erhoben. Im landwirtschaftlichen Bereich werden aktuell in einzelnen Fällen noch Einfuhrzölle bei Waren mit Ursprung in der EU erhoben.

Für einige Waren des landwirtschaftlichen Bereiches mit Ursprung in der EU gelten gemischte Zölle. Das heißt, der Zoll wird sowohl anhand eines prozentualen Anteils des Zollwertes als auch anhand einer quantifizierbaren Einheit bemessen. Dies gilt beispielsweise für Kaugummi der Unterpositionen 1704 10 01 des mexikanischen Zolltarifs: 16 Prozent + 0,39586 US$/kg.

Gemäß den Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens muss ein Produkt entweder in einem Vertragsstaat des Freihandelsabkommens vollständig gewonnen oder hergestellt oder, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt werden kann, ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um zollfrei oder -begünstigt in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens eingeführt werden zu können.

Hierfür gelten Verarbeitungslisten mit Listenregeln für jede Position des Zolltarifs, die als Voraussetzung für den Erwerb des Ursprungs unterschiedliche Voraussetzungen vorgeben. Die Listenregeln sind in Anhang III, Anlage II und IIa des Abkommens zu finden.

Der Ursprung ist derzeit noch mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachzuweisen. Hierfür gelten im Warenverkehr mit Mexiko einige besondere Regelungen. Die Europäische Kommission hat hierfür Empfehlungen und Erläuterungen zum Ausfüllen veröffentlicht. 

Die EU und Mexiko haben das Freihandelsabkommen mittlerweile modernisiert. Im April 2018 einigten sich die Vertragsparteien auf den grundsätzlichen Text eines modernisierten Abkommens. Letzte Vereinbarungen zum Umfang der Öffnung von Beschaffungsmärkten erfolgten im April 2020. Die juristische Überprüfung des Textes wird derzeit abgeschlossen. Das modernisierte Abkommen wird erst ratifiziert oder vorläufig anwendbar, wenn alle Vertragsparteien die dazu notwendigen rechtlichen Schritte vorgenommen haben.

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