Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht USA Einfuhrverbote

Einfuhrverbote

In den USA bestehen Einfuhrverbote, so zum Beispiel für gefälschte Produkte oder Waffen. Produkten aus China kann die Zollbehörde unter Umständen die Freigabe verweigern.

Von Susanne Scholl | Bonn

Unter anderem unterliegen folgende Waren in den USA einem Einfuhrverbot:

  • Streichhölzer mit weißem Phosphorkopf (19 CFR § 12.34),
  • Robben- und Seeotterfelle (19 CFR § 12.60), mit Ausnahme von Fellen für wissenschaftliche Zwecke mit einer besonderen Genehmigung,
  • gefälschte Münzen (19 CFR § 12.48),
  • Filme mit obszönen oder unmoralischen Inhalten (19 CFR § 12.41),
  • Springmesser oder ähnliche Messer (19 CFR §§ 12.95 bis 12.103),
  • Präkolumbische Skulpturen oder Wandbilder, die aus ihrem Ursprungsland nach dem 1. Juni 1973 exportiert wurden (19 CFR § 12.106),
  • Produkte aus Staaten, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten als Bedrohung der Sicherheit, Wirtschaft oder Außenpolitik definiert worden sind, werden beschlagnahmt (wirtschaftliche Sanktionen - 19 CFR § 12.150),
  • Rohdiamanten, die nicht den Vorgaben der Zollbehörde CBP, dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) und dem U.S. Census Bureau entsprechen (19 CFR 12.152).

USA verbieten Einfuhr von Produkten aus Xinjiang per Gesetz

Präsident Joe Biden unterzeichnete im Dezember 2021 den Uyghur forced Labor Prevention Act (UFLPA) zur Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Autonomen Region Xinjiang. Das Gesetz trat am 21. Juni 2022 in Kraft.

Der UFLPA ist die gesetzliche Grundlage für die Vorgehensweise der CBP. Das Gesetz legt eine widerlegbare Vermutung fest, dass die Einfuhr von Waren, Gütern, Artikeln und Waren, die ganz oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang abgebaut, produziert oder hergestellt wurden oder von bestimmten Einrichtungen produziert wurden, gemäß Abschnitt 307 des "Tariff Act of 1930" von Zwangsarbeitern hergestellt und daher verboten ist. Grundsätzlich müssen Importeure dieser Produkte daher immer überzeugend gegenüber der Zollbehörde nachweisen, dass dies nicht der Fall ist.

Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein.

Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken von Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA). 

Grundsätzlich müssen Importeure nachweisen, dass Sie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und hinreichende Maßnahmen zum Management ihrer Lieferketten und effiziente Rückverfolgungsmechanismen umsetzen, um sicherzustellen, dass sie keine durch Zwangsarbeit hergestellte Produkte einführen.

Zwangsarbeit gemäß der US-Gesetzgebung verboten 

Die US-Gesetzgebung verbietet grundsätzlich die Einfuhr von Produkten, die zum Teil oder vollständig in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dazu zählen unter anderem Sträflingsarbeit und Kinderarbeit. Bereits im Juli 2020 hatte das US-Außenministerium in einem Warnhinweis an US-Unternehmen auf das Thema der Zwangsarbeit im Zusammenhang mit der uigurischen Minderheit und weiteren ethnischen und religiösen Minderheiten in der Autonomen Provinz Xinjiang hingewiesen.

Zollbehörde kann Sendungen aus China die Freigabe verweigern

Die CBP kann, wenn triftige Gründe vorliegen, die Freigabe von Produkten grundsätzlich verweigern oder Sendungen beschlagnahmen (Withhold Release / Detention). Im Laufe der Jahre 2020 und 2021 hatte sie bereits regelmäßig Sendungen aus China wegen des Vorwurfs der Herstellung durch Zwangsarbeiter beziehungsweise Verstößen gegen die Menschenrechte an der Zollgrenze festgehalten. Einige der Sendungen stammten aus der Autonomen Region Xinjiang. Es handelte sich unter anderem um Bekleidung, Baumwolle, Haarpflegeprodukte, Computerteile und Tomaten.

Die CBP hatte zum Beispiel Mitte Januar 2021 eine "Withold Release Order" (WRO) gegen alle Sendungen mit Baumwolle, Tomaten und nachgeordneten Erzeugnisse (downstream products) herausgegeben, die vollständig oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden.

Auch nachgeordnete Produkte, die nicht in China hergestellt wurden, für deren Herstellung aber Baumwolle und Tomaten aus der Region Xinjiang verarbeitet wurden, können betroffen sein. Unter nachgeordneten Produkten versteht die Zollbehörde beispielsweise Bekleidung, Tomatensamen und Tomatensauce. Auch diese Regelung kann deutsche Unternehmen treffen.

Importeure müssen Ursprung nachweisen

Aufgrund der WRO werden nunmehr an allen US-Zollstellen sämtliche Sendungen mit diesen Produkten festgehalten. Importeure der Sendungen haben die Möglichkeit, die Produkte wieder auszuführen oder innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Zulässigkeit in Form eines durch den ausländischen Verkäufer unterschriebenen Ursprungszeugnisses gemäß 19 CFR 12.43 (a) zu erbringen. Das Ursprungszeugnis muss nachweisen, dass die Produkte nicht in der Autonomen Region Xinjiang durch Zwangsarbeit hergestellt wurden. Außerdem müssen Importeure eine Erklärung gemäß 19 CFR 12.43 (b) erbringen, aus der unter anderem Details zu Art und Ablauf des Herstellungsverfahrens hervorgehen.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.