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Zollbericht Vereinigte Arabische Emirate Warenbegleitpapiere

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Eine Zollanmeldung ist vor jeder Einfuhr erforderlich, auch wenn die Ware vom Zoll befreit ist.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zollverwaltung

Die VAE sind eine Föderation von sieben weitgehend autonomen Bundesstaaten (Emiraten). Die Bundeszollbehörde (Federal Customs Authority - FCA) legt die Zollpolitik der VAE fest und überwacht ihre Implementierung. Eines der Ziele der FCA ist es, die Zollverfahren in allen Emiraten vollständig anzugleichen. 

Außerdem hat jedes Emirat auch seine eigene Zollverwaltung:

  1.  Abu Dhabi Customs Services
  2.  Ajman Department of Port and Customs
  3.  Dubai Customs
  4.  Fujairah Customs Department
  5.  Ras al-Khaimah Customs Department
  6.  Sharjah Customs
  7.  Umm al-Quwain Ports, Customs and Free Zone Corporation

Die einzelnen Zollverwaltungen können ihre eigenen Zollverfahren definieren solange diese mit dem Zollgesetz des GCC im Einklang stehen. Laut WTO arbeiten die VAE am Projekt "UAE Customs Gateway". Dies ist ein nationales System zur Zollabwicklung. Es soll bis zu 25 Behörden in den Prozess der Zollabfertigung integrieren und somit eine einzige Anlaufstelle für die Nutzer von Zolldienstleistungen schaffen.

Zollanmeldung

Zollanmeldung und Abgabenerhebung werden grundsätzlich in dem GCC-Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die einzuführende Ware erstmals das Zollgebiet der Zollunion erreicht. Bei der anschließenden Weiterversendung innerhalb der Zollunion sind in der Regel keine weiteren Zollmaßnahmen (Abfertigung, Abgaben) mehr erforderlich. Im Exportland innerhalb des GCC ist lediglich eine Erklärung für statistische Zwecke auszufüllen ("Statistical Export Declaration"). 

Für die Zollabfertigung ist eine Zollanmeldung abzugeben, unabhängig davon, ob die Waren zollbefreit sind oder nicht. Die Zollanmeldung kann in den VAE vom Importeur, Exporteur, seinem ermächtigten Vertreter oder einem Zollagenten abgegeben werden. Der Zollanmelder muss über eine Handelslizenz der VAE verfügen und er muss bei der Zollverwaltung registriert sein.

Die erforderlichen Dokumente und Informationen können elektronisch an die Zollverwaltung gesendet werden. Die Originaldokumente müssen jedoch vor oder nach Freigabe der Waren zur Verfügung stehen, wenn die Zolldienststelle dies verlangt. Sie müssen außerdem für mindestens fünf Jahre aufgehoben werden.

Warenbegleitpapiere können grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gebührenfrei nachgereicht werden. Nach Ablauf der 30 Tage wird für die Verspätung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 5 Dirham (Dh) pro Tag, insgesamt jedoch maximal 300 Dh. Weitere Informationen und Ausnahmeregelungen sind im Rundschreiben der Zollverwaltung Nr. 04/2023 zu finden.

Die Bearbeitungsgebühr für eine Einfuhrzollanmeldung beträgt im Emirat Dubai zwischen 15 und 100 Dirham. Für jede Dienstleistung über 50 Dirham kommen 20 Dirham "knowledge fee" hinzu. 

Warenbegleitpapiere

Bei der gewerblichen Wareneinfuhr werden in der Regel folgende Warenbegleitpapiere benötigt: eine Handelsrechnung, Frachtdokumente, eine Packliste und gegebenenfalls weitere Dokumente wie Genehmigungen.

Seit 2020 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen grundsätzlich nicht mehr obligatorisch. Der Warenursprung kann stattdessen in der Handelsrechnung deklariert werden. Dies gilt jedoch nicht für präferenzielle Ursprungszeugnisse mit denen Unternehmen von Präferenzzöllen profitieren möchten, die auf Handelsabkommen mit den VAE basieren. 

Die Handelsrechnung ist in Arabisch oder Englisch zu erstellen und sollte folgende handelsübliche Angaben enthalten: Namen und Adressen des Herstellers, der Käufers und / oder des Käufers, Ort und Datum der Ausstellung, Rechnungsnummer, Liefer-und Zahlungsbedingungen, Verlade- und Abfahrtshafen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer, Brutto- und Nettogewicht, Einzel- und Gesamtpreis, Ursprungsland, Stempel und Unterschrift.

In der Rechnung ist außerdem in der Regel folgende Erklärung des Ausführers abzugeben und zu unterschreiben: "We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported for our own account. The goods are of pure ... origin, they are manufactured by ...". Enthält die Ware Ursprungsprodukte anderer Länder, ist dem hinzuzufügen: "The goods incorporate parts and components which originate from following countries: ...."

Wenn die Rechnung mehrere Seiten umfasst, sind diese an einer Ecke umzuknicken und mit einem Firmenstempel zu versehen. Das Ursprungsland auf der Handelsrechnung ist bei deutschem Ursprung mit "Federal Republic of Germany" anzugeben. Die Angabe "European Union" ist im Allgemeinen nicht ausreichend.

Ursprungswaren von Ländern, mit denen die GCC-Staaten ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, werden bei Vorlage eines präferenziellen Ursprungszeugnisses Zollpräferenzen laut Abkommen gewährt. Lediglich für Ursprungswaren der GCC-Staaten muss bei der Einfuhr in die VAE kein Ursprungszeugnis vorgelegt werden.

Je nach Beförderungsart kommen als Frachtdokumente zum Beispiel ein Luftfrachtbrief oder ein Konnossement in Frage. Die Voranmeldung der Schiffe bei der Hafenbehörde muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten Ankunft des Schiffes erfolgen (Ship Pre-Arrival Notification Report). Ein Versicherungsnachweis in Englisch oder Arabisch kann für die Zollabfertigung verlangt werden.

Eine Packliste im Original in Arabisch oder Englisch mit Angaben von HS-Codes für die Warenpositionen kann ebenfalls verlangt werden, wenn die erforderlichen Angaben nicht bereits in der Handelsrechnung enthalten sind. Die Einhaltung besonderer Formvorschriften besteht nicht. Die in der Packliste enthaltenen Angaben müssen mit denen der Ladeliste übereinstimmen.

Je nach Warenart, vor allem bei landwirtschaftlichen Produkten, sind bei der Einfuhr besondere Dokumente vorzulegen. Welche Dokumente hier erforderlich sind, muss von Fall zu Fall geprüft werden.

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