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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping/Antisubvention – Rohre mit Ursprung in Indien

Die Europäische Kommission ändert den Antidumpingzollsatz für einen Hersteller. Die Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen gelten seit Juni 2022.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- sowie Ausgleichsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/926 sowie 2022/927 verlängert wurden.

Abschluss der Interimsüberprüfung

Die Europäische Kommission ändert den Antidumpingzollsatz für den indischen Hersteller Electrosteel Castings Ltd. und setzt ihn auf sieben Prozent fest. Die Kommission hatte die Interimsüberprüfung im September 2022 eingeleitet. Sie beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den genannten Hersteller.

Quellen:

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führte die endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichsmaßnahmen mit Wirkung vom 17. Juni 2022 ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. 

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung ("blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303 00 10 10) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303 00 90 10). 

Antidumping- und Ausgleichszölle

Endgültige Antidumping- und Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
UnternehmenAntidumpingzoll (in Prozent)Ausgleiszoll (in Prozent)Taric-Zusatzcode
Jindal Saw Limited36C054
Electrosteel Castings Ltd.7*9C055
alle übrigen Unternehmen14,19C999
*geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/2605Quelle: Durchführungsverordnungen (EU) 2022/926 sowie 2022/927

 

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese Rechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 9 Prozent beziehungsweise 14,1 Prozent Anwendung.

Quellen: 

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im März 2021 eine Auslaufüberprüfung ein:

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Juni 2022 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 19. März 2021 bekannt gegeben:

  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 210 vom 24. Juni 2020, S. 28;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 210 vom 24. Juni 2020, S. 29.

Vorherige Maßnahmen

Nachdem im September 2015 bereits vorläufige Antidumping-  sowie Ausgleichsmaßnahmen beschlossen wurden, führte die EU-Kommission 2016 endgültige Maßnahmen ein: 

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