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Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die Maßnahmen gelten seit 2019.
22.09.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Elektrofahrrädern (E-Bikes) mit Ursprung in China bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/72 sowie (EU) 2019/73 eingeführt.
Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumping- und Ausgleichszollsätze hat. Die Umfirmierung gilt seit dem 22. September 2022. Zu viel gezahlte Antidumping- und Ausgleichszölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
Der TARIC-Zusatzcode C419 ändert sich nicht. Es gelten weiterhin die firmenspezifischen Zölle für Unternehmen, die Anhang I aufgeführt sind.
Quellen:
Die Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen treten am 19. Januar 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping beziehungsweise die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die Europäische Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Die Kommission hat ein Jahr Zeit, eine Auslaufüberprüfung abzuschließen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit. |
Quellen:
Die Europäische Kommission führt die Antidumping- und Ausgleichszölle für den chinesischen Hersteller Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. wieder ein:
Die Europäische Kommission hatte das Verfahren im Juli 2022 wieder aufgenommen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-242/19 und T-243/19). Das Gericht erklärte die beiden Durchführungsverordnungen für nichtig, soweit diese Giant betreffen.
Während des wiederaufgenommenen Verfahrens wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Auch für diese Einfuhren wird der Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben.
Quellen:
Mit Wirkung vom 18. März 2023 wird folgendes chinesisches Unternehmen als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 aufgenommen:
Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen (Anhang II).
Der Zollsatz für diese Unternehmen beträgt 16,2 Prozent.
Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass das Unternehmen alle Bedingungen erfüllt.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/591; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 49.
Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 19. Januar 2019 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern eingeführt.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe, Elektrohilfsmotor und Ursprung in China. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht.
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent | Endgültiger Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Bodo Vehicle Group Co., Ltd. | 15,1 | 58,3 | C382 |
Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd. | 3,9 | 20,7 | C383 |
Jinhua Vision Industry Co., Ltd. und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd | 8,5 | 10,3 | C384 |
Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd | 17,2 | 62,1 | C385 |
Yadea Technology Group Co., Ltd | 10,7 | 37,4 | C463 |
Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 9,2 | Siehe Anhang I | |
In Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der parallelen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 17,2 | Siehe Anhang II | |
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen) (Anhang I) | 24,2 | ||
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen unterliegen (Anhang II) | 16,2 | ||
Bei der Antidumpinguntersuchung nicht mitarbeitende Unternehmen, die jedoch bei der parallelen Antisubventionsuntersuchung mitarbeiteten und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 aufgeführt sind (Anhang III) | 70,1 | ||
Alle übrigen Unternehmen | 17,2 | 62,1 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Elektrofahrräder von (Name und Anschrift des Unternehmens) ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 wird eingestellt. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein endgültiger Ausgleichs- bzw. Antidumpingzoll erhoben. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Quellen:
Die EU-Kommission führte im Juli 2018 vorläufige Antidumpingmaßahmen ein:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012; ABl. L 181 vom 19. Juli 2018, S. 7.
Im Mai 2018 ordnete die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/671; ABl. L 113 vom 3. Mai 2018, S. 4.
Die Kommission leitete die Verfahren auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association — EBMA) ein: