Vereinigtes Königreich: Coronavirus und Verträge
Im deutsch-britischen Geschäftsverkehr sind zahlreiche Verträge geschlossen worden, für die englisches Recht gilt. Was passiert, wenn die Vertragserfüllung beeinträchtigt wird?
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Im deutsch-britischen Geschäftsverkehr sind zahlreiche Verträge geschlossen worden, für die englisches Recht gilt. Was passiert, wenn die Vertragserfüllung beeinträchtigt wird?
Infolge der Corona-Pandemie können viele Verträge nicht wie vereinbart durchgeführt werden. Dies betrifft auch die Vertragsbeziehungen zwischen Deutschland und Schweden.
Malta ist wie viele andere Länder von der Corona-Pandemie betroffen. Auch hier können Verträge nicht wie geplant durchgeführt werden. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor?
Die Corona-Pandemie beeinträchtigt Vertragsbeziehungen weltweit und Klauseln über höhere Gewalt sind in aller Munde. Doch wie handhabt das irische Recht Fälle von Force Majeure?
Die derzeit anhaltende Corona-Pandemie hat weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere auch auf bestehende Verträge.
Die anhaltende Corona-Pandemie birgt weitreichende wirtschaftliche Probleme - auch für die deutsch-dänischen Beziehungen. Viele Verträge werden nicht wie geplant durchführbar sein.
Insbesondere das wirtschaftsstarke Norditalien ist seit einiger Zeit stark vom Coronavirus betroffen. Was passiert, wenn die Vertragserfüllung beeinträchtigt wird?
Das Recht Aserbaidschans verwendet den Begriff der "höheren Gewalt", definiert diesen jedoch nicht eindeutig. Eine Vertragsanpassung sollte in Betracht gezogen werden.
Die Vertragsparteien sollten eine Vertragsanpassung in Erwägung ziehen. Staatliche Maßnahmen können im Einzelfall als Force-Majeure-Umstände anerkannt werden.
Germany Trade & Invest (Stand 18.6.2018)
Die Gewährleistungsrechte (garancija), die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich für mangelhafte Leistungen bei Kaufverträgen aus den Artikeln 423 – 429 und bei Werkverträgen aus den Artikeln 608 – 611 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes (Zakon o obveznim odnosima). Das kroatische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstörung vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen erstreckt.