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Polnische Arbeitsinspektion soll neue Befugnisse erhalten

Die staatliche Arbeitsinspektion PIP soll durch ein neues Gesetz in ihren Rechten und Befugnissen gestärkt werden.

Von Marcelina Nowak | Bonn

Bereits jetzt hat die Arbeitsinspektion Eingriffsmöglichkeiten nach Artikel 281 § 1 Punkt 1 des Arbeitsgesetzbuchs, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Beschäftigungsgrundlage hat. Sie kann eine Anweisung geben, die rechtliche Grundlage für die Arbeitsleistung zu ändern, sie kann vor dem Arbeitsgericht klagen oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.

Durch den nun vorgelegten Gesetzesentwurf sollen ihr neue Befugnisse zuteilwerden, da die bestehenden unzureichend seien. Sie soll von nun an auch zivilrechtliche Verträge in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln können. Gegen eine solche Entscheidung des Inspektors kann aber auch ein Arbeitsgericht angerufen werden. Besteht bei der Anstellung Unsicherheit, welche Form die richtige ist, kann der Leiter der PIP um eine verbindliche Auskunft angerufen beziehungsweise ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Leiter entscheidet dann in Form eines Bescheides, ob das Arbeitsverhältnis einen Arbeitsvertrag im Sinne des Artikel 22 § 1 Arbeitsgesetzbuch darstellt.

Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf vor, dass sich alle zuständigen Stellen (zum Beispiel Sozialversicherungsanstalten und Landesfinanzverwaltungen) besser austauschen können, um das Arbeitsrecht effektiver durchzusetzen.

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