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Recht kompakt | Algerien | Produzentenhaftung

Algerien: Produzentenhaftung

Die Produzentenhaftung ist im algerischen ZGB nur ansatzweise geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Bis Mitte 2005 war der algerischen Rechtsordnung eine verschuldensunabhängige Produzentenhaftung fremd. Die Fälle waren nur über das allgemeine Delikts- und Schadensrecht zu lösen.

Dort normiert Art. 138 Abs. 1 ZGB für den Umgang mit gefährlichen Gütern zumindest eine Beweislastumkehr: Wer die Aufsicht über eine Sache ausübt, die besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern - die also gefährlich ist - der hat für den durch sie verursachten Schaden einzustehen. Die Ersatzpflicht entfällt nur dann, wenn er beweisen kann, dass der Schaden durch Eingreifen von Seiten Dritter, worauf er also keinen Einfluss hatte, verursacht worden ist.

Der Schutz des Konsumenten war daher meist nur unzureichend gewährleistet. Deshalb änderte der Gesetzgeber am 20. Juni 2005 das ZGB durch Gesetz Nr. 05-10. Dabei wurde ein neuer Art. 140bis ZGB eingeführt, der jetzt zumindest ansatzweise eine spezifische Produzentenhaftung vorsieht. Die neue Regel statuiert eine Einstandspflicht des Erzeugers für alle Schäden, die auf die Fehlerhaftigkeit des Produktes zurückzuführen sind, und zwar unabhängig von der Existenz vertraglicher Beziehungen zum Geschädigten.

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