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Rechtsbericht China Schiedsgerichtsbarkeit

Änderungen im chinesischen Schiedsgesetz verabschiedet

China hat am 12. September 2025 eine überarbeitete Fassung seines Arbitration Law erlassen. Die umfangreichsten Anpassungen seit 30 Jahren treten im März 2026 in Kraft.

Von Julia Merle | Bonn

Die Änderungen und Ergänzungen betreffen verschiedene Kapitel des Schiedsgesetzes. Insgesamt umfasst das Gesetz künftig 16 Artikel mehr als die alte Fassung (a.F.). Zu den im September 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen zählen unter anderem folgende:

Neuerungen bei Schiedsverfahren mit Auslandsbezug

Die Schiedsgerichtsbarkeit mit Auslandsbezug wird erweitert: Ist sie bislang auf Streitigkeiten aus Außenwirtschaft und -handel, Transport sowie Seefahrt beschränkt (Art. 65 Schiedsgesetz a.F.), sind dies künftig lediglich Beispiele "auslandsbezogener Streitigkeiten" (vgl. Art. 78 des überarbeiteten Gesetzes).

Für bestimmte Fälle mit Auslandsbezug werden in Zukunft nach Art. 82 Schiedsgesetz sogenannte Ad-hoc-Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht (also Verfahren ohne feste Schiedsinstitution) alternativ gestattet: zum einen solche aus auslandsbezogenen maritimen Angelegenheiten, zum anderen Streitigkeiten mit Auslandsbezug zwischen insbesondere in den Freihandelszonen und bestimmten anderen Gebieten in China registrierten Unternehmen. 

In Schiedsverfahren mit Auslandsbezug richtet sich das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht gemäß Art. 81 Schiedsgesetz nunmehr nach dem schriftlich vereinbarten Schiedsort, wenn die Parteien kein anderes Recht gewählt haben. Haben die Parteien keinen Schiedsort vereinbart oder liegt eine unklare Vereinbarung vor, so wird dieser nach der vereinbarten Schiedsordnung oder gegebenenfalls vom Schiedsgericht anhand der Umstände des Falles sowie nach dem Grundsatz, die Streitbeilegung zu erleichtern, bestimmt.

Ausländische Schiedsinstitutionen dürfen bald nach Art. 86 Abs. 2 Schiedsgesetz eigene Niederlassungen in den Freihandelszonen und anderen vom Staatsrat bestimmten Gebieten aufbauen, um "Schiedstätigkeiten mit Auslandsbezug" durchzuführen.

Steigerung der Transparenz bei Schiedsinstitutionen

Schiedsinstitutionen (Definition des Begriffs in Art. 89 Schiedsgesetz) haben für mehr Transparenz zu sorgen, indem sie gemäß Art. 20 Schiedsgesetz ein System zur Offenlegung von Informationen einrichten und dort unter anderem die Liste der Schiedsrichter, Satzung, Gebührenstandards oder auch die Jahresberichte veröffentlichen.

Auch bezüglich der Organisation der Schiedsinstitution gibt es in Zukunft gemäß Art. 18 Abs. 3 Schiedsgesetz insbesondere die Vorgabe, dass alle fünf Jahre mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder ersetzt werden soll.

Wenn Umstände vorliegen, die bei den Parteien begründete Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit hervorbringen könnten, haben Schiedsrichter dies nach Art. 45 Schiedsgesetz der Schiedsinstitution unverzüglich offenzulegen.

Ferner werden die Anforderungen an die Qualifikationen der Schiedsrichter in Art. 21 ff. des Gesetzes ergänzt. Chinesische Schiedsinstitutionen können so zum Beispiel nach Art. 22 Schiedsgesetz nunmehr auch ausländische Schiedsrichter mit einschlägigen Fachkenntnissen insbesondere in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Handel, maritime Angelegenheiten sowie Wissenschaft und Technologie ernennen.

Online-Schiedsverfahren möglich

In Art. 11 Schiedsgesetz wird nun klargestellt, dass Schiedsverfahren online durchgeführt werden können, wenn die Parteien nicht ausdrücklich widersprechen. Sie haben die gleiche rechtliche Wirkung wie analoge Schiedsverfahren.

Auch im chinesischen Zivilprozessgesetz findet sich nach Änderungen aus 2021 eine entsprechende Vorschrift in Art. 16 hinsichtlich der Online-Prozessführung.

Inkrafttreten der Änderungen und weitere Hinweise

Bei den vorliegenden dritten Gesetzesänderungen, die sich seit 2021 im Entstehen befanden, handelt es sich um die bisher umfangreichsten. Das chinesische Schiedsgesetz ist bereits seit 30 Jahren in Kraft. Es wurde bislang zweimal - in den Jahren 2009 und 2017 - in geringerem Maße angepasst.

Die Revision wird am 1. März 2026 in Kraft treten (Art. 96 Schiedsgesetz).

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