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Recht kompakt | China | Indirekte Steuern

China: Indirekte Steuern

Dienstleistungen und Warenlieferungen unterliegen der Mehrwertsteuer. Am 1. Januar 2026 tritt das neue Umsatzsteuergesetz in Kraft (Stand: 11.12.2025)

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

Die Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) wurde mit der VAT-Reform 2016 eingeführt und wird auf alle früher der Business Tax unterliegenden Leistungen erhoben. Die chinesische VAT ist eine Allphasensteuer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit.

Rechtsgrundlage sind bislang die "Interim Regulations on Value-Added Tax" (Übergangsbestimmungen). Sie werden mit Wirkung ab 1. Januar 2026 von dem neuen Umsatzsteuergesetz abgelöst.

30.12.2024 Rechtsbericht China Umsatzsteuer
Gesetz zur Umsatzsteuer in China verabschiedet

China hat am 25. Dezember 2024 erstmals ein Umsatzsteuergesetz erlassen, das bisherige Übergangsregelungen ersetzen wird. Es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Der Standardsteuersatz der VAT liegt seit 1. April 2019 bei 13 Prozent, reduzierte Sätze von 9 beziehungsweise 6 Prozent sind möglich.

Der Standardsteuersatz umfasst neben dem Warenverkauf und -import auch Reparaturdienstleistungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände. Grundversorgungsmittel (unter anderem Grundnahrungsmittel, Wasser, aber auch Bücher und Periodika etc.) unterliegen einem ermäßigten Satz von 9 Prozent.

Ermäßigte VAT-Sätze auf Dienstleistungen betragen zwischen 3 und 9 Prozent.

VAT-Sätze auf ausgewählte Dienstleistungen:
Art der DienstleistungSteuersatz (in Prozent)
Baudienstleistungen (inkl. Installations- und Montagedienstleistungen)9
Vermietung beweglicher Gegenstände13
Finanzdienstleistungen6
Unterhaltungsdienstleistungen6
Lifestyle-Dienstleistungen (Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Gesundheit, Reisen, Unterhaltung, Catering etc.)6
Transportdienstleistungen9
Forschungs- und Technologiedienstleistungen6
IT-Dienstleistungen6
Kultur- und Mediendienstleistungen (inkl. Designdienstleistungen, Übertragung von Marken- und Urheberrechten, Werbedienstleistungen und Messetätigkeiten)6
Zertifizierungs- und Beratungsdienstleistungen6
Postdienstleistungen9
Basis-Telekommunikationsdienstleistungen9
Ausgewählte Telekommunikationsdienstleistungen (u.a. wertschöpfende)6
Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest

Die VAT auf Dienstleistungen verfügt über einen weiten Anwendungsbereich. Danach ist VAT-steuerpflichtig, wer in China Dienstleistungen im Bereich Transport oder in anderen benannten modernen Dienstleistungsbranchen erbringt. Als in China erbracht gelten Dienstleistungen bereits dann, wenn der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungserbringer in China ansässig ist.

Wurde die Dienstleistung im Ausland erbracht, das heißt der Steuerpflichtige ist aus der EU und der Leistungsempfänger ist in China ansässig, wird die Dienstleistung an dem Ort besteuert, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 59 a.F. MwStRL). Die deutsche Mehrwertsteuer ist somit nicht auszuweisen. Es liegt steuerlich eine in China getätigte und damit in China steuerpflichtige Dienstleistung vor. Dementsprechend können ausländische, nicht in China ansässige Dienstleistungserbringer oder - empfänger zur Zahlung von VAT verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn sie in China nicht steuerlich registriert sind und keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Ist der Erbringer der Leistung nicht in China ansässig oder anderweitig als Steuerzahler registriert, muss die VAT durch den in China ansässigen Vertreter des ausländischen Erbringers abgeführt werden. Hat das ausländische Unternehmen keinen Vertreter vor Ort, agiert der chinesische Dienstleistungsempfänger als Withholding Agent. Als solcher ist er verpflichtet, die entsprechende Steuer von der Rechnung einzubehalten und an den Fiskus weiterzuleiten. Der Nachweis der Steuerzahlung ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der zu zahlende Rechnungsbetrag ins Ausland überwiesen werden kann.

Für Kleinunternehmer (small-scale taxpayers) ist grundsätzlich ein VAT-Satz von 3 Prozent und bis 2027 eine weitere Ermäßigung auf 1 Prozent oder unter Umständen sogar eine Befreiung möglich.

Bei Software ist zu beachten, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Software an einen Abnehmer im Ausland von verschiedenen Kriterien abhängt. So kann beispielsweise je nachdem, ob es sich um Standardsoftware oder um angepasste Individualsoftware handelt und ob die Software von einem Server heruntergeladen oder auf physischen Datenträgern übermittelt wird, umsatzsteuerlich eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegen. Dies ist von Bedeutung für die Frage, wo dieser Umsatz ausgeführt wird und damit in welchem Land der Umsatz überhaupt steuerbar ist.

Steuerzuschläge

Auf verbrauch- und umsatzsteuerpflichtige Umsätze werden seit 2010 eine Urban Maintenance and Construction Tax (Infrastrukturabgabe) in Höhe von bis zu 7 Prozent der VAT abhängig vom Ansässigkeitsort des Steuerzahlers sowie eine Education Tax (oder auch Education Surcharge; Bildungsabgabe) in Höhe von weiteren 3 Prozent der VAT zuzüglich einer lokalen Education Tax von 2 Prozent der VAT aufgeschlagen.

China zieht auch von ausländisch investierten Unternehmen diese beiden Zuschläge ein. Damit ist die letzte seit den 1980er Jahren bestehende steuerliche Besserstellung ausländischer Unternehmen aufgehoben.

Die Zuschläge sind zusammen mit den sonstigen Mehrwertsteuern abzuführen.

Der Steuersatz der Städtebauabgabe beträgt 7 Prozent, 5 Prozent oder 1 Prozent des an indirekten Steuern (Verbrauch- oder Umsatzsteuer) abzuführenden Betrages. Welcher Steuersatz im Einzelnen Anwendung findet, variiert regional beziehungsweise bestimmt sich danach, ob das Unternehmen in einer Stadt, einer Gemeinde oder auf dem Land angesiedelt ist. Es gab lediglich Übergangsbestimmungen zur Urban Maintenance and Construction Tax. Das "Urban Maintenance and Construction Tax Law" vom 11. August 2020 ersetzt diese Regelungen seit dem 1. September 2021.

Stempelsteuer

Die Stempelsteuer (stamp duty oder stamp tax) wird auf bestimmte Verträge und Rechtsdokumente erhoben und beträgt zwischen 0,005 Prozent und 0,1 Prozent, für Kaufverträge beispielsweise 0,03 Prozent.

Das neue "Stamp Tax Law" trat am 1. Juli 2022 in Kraft und ersetzte die zuvor geltenden Übergangsvorschriften zur Stempelsteuer.

Umweltschutzbezogene Steuern

Bezüglich der Steuer auf die Verwertung natürlicher Ressourcen ist das "Resource Tax Law" seit 1. September 2020 in Kraft. Die Steuersätze der Ressourcensteuer variieren je nach Rohstoff, darunter etwa Wasser.

Eine weitere Steuer zum Zwecke des Umweltschutzes ist die "Environmental Protection Tax", deren zugrundeliegendes Gesetz seit 2018 gilt und zuletzt am 28. Oktober 2025 geändert wurde. Besteuert werden Unternehmen mit umweltbelastender Produktion bei direkter Einleitung von Schadstoffen in die Umwelt. Es gelten unterschiedliche Steuersätze je nach Region sowie Art und Ausmaß der Belastung (Luft, Lärm, Wasser und feste Abfälle).

 

Hinweise: Zur Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern informiert der GTAI-Bereich Zoll. Informationen zur Körperschaft- und Einkommensteuer finden Sie im GTAI-Rechtsbericht China: Direkte Steuern.

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