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China: Investitionsrecht

Für ausländische Investitionen ist vor allem das neue Foreign Investment Law, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, von besonderer Relevanz.  

Von Julia Merle | Bonn

Relevante Abkommen

Seit dem Jahr 2005 gibt es ein bilaterales deutsch-chinesisches Investitionsschutzabkommen, das die Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen regelt und eine gleichberechtigte Investitionslage herstellen soll. 

Zwischen der Europäischen Union (EU) und China wurden bereits im Jahr 2013 Verhandlungen über ein umfassendes Investitionsabkommen aufgenommen, die erste Verhandlungsrunde fand im Januar 2014 statt. Verbesserungen im Marktzugang sollen darin unter anderem enthalten sein. Beide Seiten einigten sich am 30. Dezember 2020 grundsätzlich über das sogenannte "EU-China Comprehensive Agreement on Investment" (CAI), dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 5. Januar 2021. Der Entwurf des Abkommenstexts ist einsehbar auf der Website der Europäischen Kommission. Darin ist auch vorgesehen, dass die bilateralen Verhandlungen zum Thema Investitionsschutz fortgesetzt werden sollen. Das CAI wurde bislang nicht ratifiziert. 

Kontrolle ausländischer Investitionen

Am 1. Januar 2020 ist das am 15. März 2019 verabschiedete "Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen" (Foreign Investment Law, FIL) in Kraft getreten (Englisch). Mit seinem Inkrafttreten wurden die drei bestehenden Gesetze über Sino-Foreign Equity Joint Ventures, Sino-Foreign Contractual Joint Ventures und Wholly Foreign-Owned Enterprises (sogenannte FIE Laws) sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben und es gilt erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz.

Ausländischen Investitionen, die nicht unter die sogenannte Negativliste (Foreign Investment Negative List) fallen, wird nach dem neuen Gesetz Inländerbehandlung vor der Zulassung gewährt (Art. 4 FIL).

Regelungen zu Investitionsschutz und -förderung sowie zur rechtlichen Haftung und zum Investitionsmanagement sind im FIL enthalten. Insbesondere ist eine Sicherheitsüberprüfung (National Security Review) ausländischer Investitionen durchzuführen (Art. 35 FIL). Zu den seit 18. Januar 2021 geltenden "Measures on Security Review of Foreign Investments" siehe: GTAI-Rechtsbericht vom 4. Februar 2021. Zudem ist die Schaffung eines Systems zur Übermittlung von Investitionsinformationen vorgesehen (Art. 34 FIL).

Der Zwang zum Technologietransfer soll aufgehoben werden; es dürfen nach Art. 22 FIL keine administrativen Maßnahmen diesbezüglich erfolgen. Vielmehr soll technologische Zusammenarbeit auf Freiwilligkeit basieren. Das FIL verspricht auch den Schutz geistigen Eigentums und insbesondere der Geschäftsgeheimnisse ausländischer Investoren und ausländisch investierter Unternehmen (Art. 22, 23 FIL).

Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations), die dessen allgemeine Regelungen in einzelnen Bereichen näher ausführen, sind ebenfalls seit 1. Januar 2020 in Kraft. Inzwischen gibt es weitere Umsetzungsregelungen, etwa zum Beschwerdemechanismus nach Art. 26 FIL.

Negativlisten

Die sogenannten Negativlisten verbieten oder beschränken ausländische Investitionen in bestimmten Branchen. In beschränkten (restricted) Industrien ist ein Tätigwerden nur unter bestimmten Auflagen/Bedingungen erlaubt.

Die aktualisierten Fassungen der von der National Development and Reform Commission und dem Ministry of Commerce am 27. Dezember 2021 herausgegebenen landesweiten Negativliste ("Special Administrative Measures on Access to Foreign Investment (Negative List) (2021 Edition)") und der in den Freihandelszonen geltenden Negativliste ("Free Trade Zones Special Administrative Measures on Access to Foreign Investment (Negative List) (2021 Edition)") für ausländische Investitionen traten am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzten die Fassungen aus dem Jahr 2020. Die Beschränkungen wurden in der landesweit geltenden Liste von 33 auf 31 und in der Negativliste für die Freihandelszonen von 30 auf 27 reduziert. Die beiden neuen Negativlisten enthalten damit – wie in den letzten Jahren – wieder eine geringere Anzahl von beschränkten Industrien als die Vorjahreseditionen.

Die Zulässigkeit einer Investition richtete sich in der Vergangenheit nach den Vorgaben des sogenannten Investitionslenkungskatalogs ("Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries"), in dem die Industrien in geförderte, beschränkte und verbotene Branchen aufgeteilt waren. Seit 2019 gibt es den "Katalog der geförderten Branchen für ausländische Investitionen" ("Catalogue of Encouraged Industries for Foreign Investment"). Dieser ersetzte und vereint die beiden früheren Kataloge aus 2017 (den "Catalogue of Encouraged Foreign Investment Industries" als noch bestehenden Teil des "Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries (Revised in 2017)" sowie den "Catalogue of Encouraged Industries in the Central and Western Region"). Bei geförderten Kategorien wird die ausländische Investition etwa mit Steuerbegünstigungen unterstützt. Die Fassung des "Katalogs der geförderten Branchen für ausländische Investitionen" aus Ende 2020 findet seit 27. Januar 2021 Anwendung (dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 7. Januar 2021). Waren zuvor insgesamt 1.108 geförderte Bereiche gelistet, sind es aktuell 1.235 Gegenstände, davon 480 im nationalen Teil. Am 10. Mai 2022 wurde ein neuer Katalogentwurf zur Kommentierung veröffentlicht.

Daneben bleibt für ausländische und inländische Investitionen insbesondere die Marktzugangsnegativliste ("Negative List for Market Access") in der Fassung vom 25. März 2022 zu beachten. Sie enthält statt der 123 Punkte in der Version aus Dezember 2020 nun 117 Gegenstände (sechs Verbote und 111 Beschränkungen).

Ebenfalls für in- und ausländische Unternehmen gilt seit 1. Januar 2020 zudem der "Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2019 Edition)", der Branchen in den Kategorien gefördert, beschränkt und obsolet auflistet, wobei letztere beispielsweise solche darstellen, die zu ernster Umweltverschmutzung führen und die daher aufgegeben werden sollen.

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