Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Deutschland Exportkontrolle

Anträge für Dual-Use Güter optimieren

Je optimierter ein Antrag, desto schneller erfolgt die Bearbeitung. 

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Im nächsten Themenblock erläutert Verena Becker, Leiterin des Referates 223 (innerbetriebliche Exportkontrollsysteme, Sammelgenehmigungsverfahren), wie Anträge für die Ausfuhr von Dual-Use Gütern zu optimieren sind. Je optimierter der Antrag gestellt ist und alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen enthält, desto zügiger kann die Bearbeitung erfolgen. Unerlässlich ist zunächst die vollständige und möglichst präzise Angabe der auszuführenden Güter. Besondere Bedeutung in der Antragsbearbeitung kommt dem Endverbleibsdokument zu. Denn dieses ermöglicht es, die im Antrag gemachten Angaben zu plausibilisieren und zu verifizieren. Das gesamte Endverbleibsdokument ist vom Endverwender zu unterzeichnen. Zu beachten ist allerdings, dass eventuell einzelne Module des Dokumentes vom Empfänger zu unterzeichnen sind. 

Exportkontrolle bei Dienstreisen und mobilem Arbeiten

Im Folgenden erläutert Becker Einzelheiten der formalen Erfordernisse. Im  Hinblick auf Dienstreisen und mobiles Arbeiten ist zu beachten, dass das Mitführen gelisteter Technologie, d.h. Technologie mit Bezug zu einem gelisteten Dual-Use Gut sowie die Möglichkeit, auf gelistete Technologie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes zuzugreifen, exportkontrollrechtlich relevant ist. Becker weist hier auf die Möglichkeit eines Sammelgenehmigungsverfahrens hin. Bezüglich des für die Erteilung einer Sammelgenehmigung erforderlichen unternehmensinternen Complianceprogramme erachtet das BAFA es als erforderlich und auch ausreichend, wenn Verfahrensanweisungen für den Umgang mit gelisteter Technologie im Rahmen von Dienstreisen oder dem mobilen Arbeiten vorliegen. Darüber hinaus sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten wie zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen sowie die Technologie nicht an Dritte weiterzugeben. 

Mirja Kochendörfer erläutert die Tatbestandsmerkmale der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44 für nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien. Erfasst sind Software und Technologie des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (mit Ausnahmen), Voraussetzung ist, dass die Übertragung der Technologie oder Software auf einen Server ausschließlich zum Zweck der Datenspeicherung erfolgt. Ausgenommen sind bestimmte, in der AGG genannte Länder sowie Waffenembargoländer i.S.d. Art. 19 Dual-Use Verordnung. Darüber hinaus darf die Bereitstellung zum Zugriff auf die Software und Technologie nur durch natürliche Personen innerhalb des Zollgebietes der EU erfolgen, die beim Ausführer oder einem konzernrechtlich verbundenen Unternehmen angestellt sind. Kochendörfer geht anschließend nochmals auf das Update des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung ein und erwähnt, dass hier teilweise zu Überlappungen mit der nationalen Ausfuhrliste kommt. In diesen Fällen geht die Listung in Anhang I vor. 

Vorgaben für Antragsunterlagen

Abschließend fasst sie nochmals die Antragsangaben und Antragsunterlagen zusammen, die für eine zügige Bearbeitung unerlässlich sind. Hierzu gehört es außer dem ordnungsgemäßen Ausfüllen der Endverbleibserklärung  u.a. , einen Ausfuhrverantwortlichen zu benennen. Dieser erklärt in einem gesonderten Formular, dass er die ausfuhrrechtlichen Pflichten übernimmt. Mitzuteilen sind auch die Warenverzeichnisnummer sowie technische Unterlagen. Bezüglich der Güter, die von den Russlandsanktionen erfasst sind, ist eine Sanktions-Compliance Erklärung beizufügen. Exportkontrollrechtlich relevante Passagen in vertragsunterlagen sind beizufügen. Weitere Hinweise sind dem Merkblatt zur optimierten Antragstellung zu entnehmen.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.