Zollbericht EU Exportkontrolle
Sanktionen bleiben relevant
Russland und der Iran stehen im Fokus.
05.01.2026
Von Dr. Achim Kampf | Bonn
Snap-back – was ändert sich für Ausfuhren in den Iran ?
Der langjährige Leiter des Grundsatzreferates, Thomas Barowski, berichtet über Restriktionen im Zusammenhang mit Ausfuhren in den Iran. Im Zentrum stehen auf EU-Ebene hier drei Verordnungen:
- 359/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Menschenrechtslage
- 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran-Proliferation
- 1529/2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung Russlands.
Gegenstand der VO 359/2011 sind der Verkauf, die Ausfuhr, die Verbringung und Beförderung von Gütern der internen Repression, die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Telekommunikationsüberwachungssoftware und diverse Finanzsanktionen. Die Verordnung 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) enthält umfassende Handelsbeschränkungen sowie Finanzsanktionen und die Verordnung 2023/1529 sieht ein Verbot von Verkauf, Ausfuhr, Verbringung und Beförderung von Gütern zur Herstellung von Drohnen vor, Transaktionsverbote mit bestimmten Häfen und Schleusen sowie weitere Finanzsanktionen.
Mit dem Wiener Nuklearabkommen von 2015 wurden die Wirtschaftssanktionen gegen den Iran zunächst umfassend ausgesetzt. Aufgrund von Verletzungen des Iran gegen darin statuierte Pflichten wurde gemäß der Resolution 2231(2015) des UN-Sicherheitsrates die Aussetzung der UN-Sanktionen aufgehoben und entsprechend hierzu mit der EU-Verordnung 2025/1975 auch die VO 267/2012 wieder in Kraft gesetzt (Snap back). Damit besteht gemäß Anhang I der Iran-Embargoverordnung durch einen dynamischen Verweis auf Anhang I der Dual Use Verordnung wieder ein (von Ausnahmen abgesehen) umfassendes Ausfuhrverbot für alle gelisteten Dual-Use Güter. Darüber hinaus enthält die VO 267/2012 weitere Ausfuhrverbote. Auch bislang ausgesetzte Einfuhrverbote, z.B. für Erdölerzeugnisse und Rohöl oder Erdgas, sind wieder in Kraft.
Zu beachten ist, dass das Ausfuhrverbot gegenüber allen iranischen Personen weltweit gilt. Iranische Personen (natürliche und juristische) sind alle, die im Iran ansässig sind. Auch Unternehmen, die von einem im Iran ansässigen Unternehmen kontrolliert werden, sind iranische Personen. Hinsichtlich erteilter Genehmigungen ist zu beachten, dass diese außer Kraft treten. Nullbescheide müssen auf Übereinstimmu8ng mit der aktuellen Rechtslage geprüft werden. Soweit die Embargoverordnung Bereitstellungsverbote von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorsieht, sind Verstöße (bezüglich Gelder) der deutsche Bundesbank, bezüglich wirtschaftlicher Ressourcen dem BAFA zu übermitteln.
Weitere Einzelheiten zum Iran-Embargo sind der Homepage des BAFA zu entnehmen.
Russlandsanktionen werden fortentwickelt
Giuila Romano und Lavprit Kaur, Referentinnen des Grundsatzereferates, berichten über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Russlandsanktionen. Hier bestehen mittlerweile 19 Sanktionspakete der EU. Das jüngste Sanktionspaket, in Kraft getreten am 24. Oktober 2025, enthält Ausweitungen von Güterlisten verschiedener Anhänge der zentralen Verordnung 833/2014 , ein Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026 sowie ein Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren. Neu aufgenommen wurde auch das Verbot bestimmter Aktivitäten in Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen gemäß Art. 5ah der VO 833/2014 i.V.m. Anhang LII. Das Dienstleistungsverbot gemäß Art. 5n wurde u.a. erweitert auf weltraumgestützte Dienste sowie Dienste in Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland.
Von besonderer Bedeutung sind Compliancepflichten in Zusammenhang mit Ausfuhren nach Russland. Hierzu zählen die Bemühenspflicht (Art. 8a VO 833/2014), die No-Russia-Clause (Art. 12g VO 833/2014), Sorgfaltspflichten gemäß Art. 12gb 833/2014. Gemäß der Bemühenspflicht müssen sich EU-Muttergesellschaften nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass sich Tochtergesellschaften in Drittstaaten nicht an Handlungen beteiligen, welche die Sanktionen untergraben. Die No-Russia-Clause verpflichtet Unternehmen vertraglich die Wiederausfuhr nach Russland oder zur Verwendung nach Russland zu untersagen. Art. 12gb enthält zu beachtende Vorgaben für Mechanismen zur Risikoanalyse und Risikominimierung im Hinblick auf in Anhängen XL und XLVII aufgeführte Güter. Wichtig ist auch, das Verbot einer mittelbare Ausfuhr zu beachten, die mit Lieferung eines vom Embargo erfassten Gutes über ein Drittland nach Russland vorliegt. Für die Verwirklichung des Tatbestandes einer mittelbaren Ausfuhr ist bereits bedingter Vorsatz ausreichend.
Abschließend stellen die Referentinnen Eckpunkte eines Internal Compliance-Programs zur Vermeidung von Sanktionsumgehungen vor und exemplifizieren die Gefahr von Sanktionsumgehungen anhand von Fallbeispielen.
Weiterführende Informationen:
- detaillierte Informationen zu den Russlandsanktionen hat das BAFA ein einem Merkblatt zusammengefasst.
- GTAI-Überblick über die bisherigen Sanktionspakete
Zum Abschluss: Neues aus dem BAFA
Georg Pietsch weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2026 das BAFA die Antragsteller regelmäßig mit Formschreiben über den jeweiligen Bearbeitungsstand des Antrags informieren wird. Anschließend stellt er die teilweise neue Organisation der Abteilung 2 vor, inklusive neuer Ansprechpartner: Das neue Grundsatzreferat übernimmt Mirja Kochendörfer. Thomas Barowski übernimmt das Referat 215 (sonstige Genehmigungspflichten, nicht gelistete Güter, Embargos , Russland/Belarus). Wie in den vergangenen Jahren, so standen die Referentinnen und Referenten auch diesmal wieder im Anschluss an die Veranstaltung für Gespräche zur Verfügung.