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Zollbericht Deutschland Exportkontrolle

Neuerungen betreffen auch den Rüstungsbereich

Die angestrebte Stärkung der Verteidigungsbereitschaft und die politischen Debatten rücken die Exportkontrolle von Rüstungsgütern, Kriegs- und Feuerwaffen stärker in den Fokus.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Kai Pawlowski, der Leiter des Genehmigungsreferates für konventionelle Rüstungsgüter (Referat 213) informiert zunächst über die Neufassung der EU-Feuerwaffenverordnung (2025/41). Sie ermöglicht unter anderem eine überschneidungsfreie Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Feuerwaffenverordnung und nationaler Regelungen, sodass künftig keine doppelten Genehmigungsverfahren mehr erforderlich sind. Weitere Neuerungen betreffen die Einführung von Kennzeichnungspflichten, einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch einheitliche Anwendung der Verordnung. Zu beachten ist, dass viele Regelungen einer Übergangsfrist von vier Jahren unterliegen.

Aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene

Pawlowski geht anschließend auf den überarbeiteten gemeinsamen Standpunkt auf EU-Ebene (2008/944/GASP) zur Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ein. Der Standpunkt enthält acht Kriterien, die bei der Ausfuhr zwingend zu beachten sind. Neu aufgenommen ist die Beachtung der allgemeinen Menschenrechtslage, im Rahmen von Kriterium 4 das Selbstverteidigungsrecht der Staaten gemäß Art. 51 UN-Charta. Neu ist auch die Aufnahme von Umleitungsrisiken in Zusammenhang mit Klein- und Leichtwaffen sowie postshipment-Kontrollen (“andere Instrumente“) als Instrumente zur Überwachung der Endverwendung. Schließlich sieht der Standpunkt auch Erleichterungsmechanismen bei gemeinsamen Verteidigungsprojekten vor.

Wegmarken zur europäischen Verteidigungsbereitschaft 2030 setzt das Weißbuch der EU-Kommission. Im Rahmen des Defence Readiness Omnibus Pakets betont es die Stärkung der Verteidigungsbereitschaft sowie den Abbau von Hürden bei der öffentlichen Beschaffung in Genehmigungsverfahren, bei Berichtspflichten und in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Darüber hinaus schlägt die Europäische Kommission eine Änderung der Verteidigungsgüterrichtlinie vor. Der Vorschlag befindet sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mittlerweile im Trilog und enthält Ausnahmen von Genehmigungspflichten, die Ausweitung und Harmonisierung des Anwendungsbereiches von Allgemeinen Genehmigungen sowie delegierte Rechtsakte für die Gestaltung des Rechtsrahmens für die Verbringung verteidigungsrelevanter Güter.

Verfahrensvereinfachungen in Form Allgemeiner Genehmigungen

Bezüglich Verfahrensvereinfachungen hebt Pawlowski den Erlass neuer Allgemeiner Genehmigungen hervor. Derzeit sind 16 Allgemeine Genehmigungen im Rüstungsbereich in Kraft. Weitere Allgemeine Genehmigungen sind denkbar, etwa für nichtsensitive Ausfuhren/Verbringungen mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich. Geplant ist auch eine neue Allgemeingenehmigung für Kriegswaffen. Eine solche Allgemeingenehmigung würde das bisherige zweistufige Genehmigungsverfahren(zunächst Genehmigung durch die Bundesregierung, anschließende Genehmigung des BAFA) insoweit erleichtern, als eine Einzelgenehmigung durch das BAFA nicht mehr erforderlich ist. Mögliche weitere Verfahrensvereinfachungen betreffen den Europäischen Verteidigungsfonds. Bislang ist es so, dass nach einer Anerkennung eines Projektes als Gemeinschaftsprojekt gemäß den Vorgaben des Fonds jeder an dem Projekt beteiligte Ausführer eine eigene Sammelgenehmigung für die das Projekt inhaltlich realisierenden Ausfuhren bzw. Verbringungen beantragen muss. Geplant ist, diese Sammelgenehmigungen durch eine „Sondergenehmigung“ auf Antrag des Konsortialführers zu ersetzen, die dann einen dynamischen Verweis auf das Gemeinschaftsprojekt enthalten, so dass bei einer Änderung des Gemeinschaftsprojektes keine neue Genehmigung zu beantragen ist. In der Diskussion ist auch eine Allgemeingenehmigung für Ausfuhren/Verbringungen im Rahmen. Dies setzt aber voraus, dass der Endverbleib der entsprechenden Güter innerhalb der EU erfolgt. Denkbar sind in diesem Zusammenhang entsprechende Reexportklauseln.

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