Die EU führt eine Kennzeichnungspflicht für 12 Warenarten ein, die Dauermagnete enthalten. Künftig sollen diese Magnete ausgebaut und enthaltene Seltenerdmetalle recycelt werden.
Ein wichtiges Augenmerk der Europäischen Union gilt dem Recycling von Dauermagneten, weil diese aus Seltenerdmetallen, Nickel und Kobalt bestehen. Waren, die Dauermagnete enthalten, müssen künftig gekennzeichnet werden, damit diese Magnete später ausgebaut und recycelt werden können (siehe Kapitel V, Abschnitt 1, Artikel 27).
Kennzeichnungspflichtige Waren
Die EU-Verordnung zu kritischen Rohstoffen sieht eine Kennzeichnungspflicht für Dauermagnete in folgenden Produkten vor:
Kennzeichnungspflicht für Dauermagnete in bestimmten Produkten
- Magnetresonanztomographiegeräte
- Windenergiegeneratoren
- Industrieroboter
- Kraftfahrzeuge
- leichte Transportmittel
- Kältegeneratoren
- Wärmepumpen
- Elektromotoren, auch wenn sie in andere Produkte integriert sind
- Waschmaschinen (automatische) und Wäschetrockner
- Mikrowellen
- Staubsauger
- Geschirrspüler
Für Magnetresonanztomographiegeräte, Kraftfahrzeuge und leichte Transportmittel, die typgenehmigte Fahrzeuge der Kategorie L sind, gelten die Anforderungen erst ab fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der EU-Verordnung zu kritischen Rohstoffen.
Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Produkte, die hauptsächlich für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind.
So hat die Kennzeichnung zu erfolgen
Ab drei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Verordnung zu kritischen Rohstoffen ist jede natürliche oder juristische Person, die vorgenannte Waren in der EU in Verkehr bringt, verpflichtet, ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unauslöschliches Etikett am Produkt anzubringen. Darauf ist anzugeben:
- ob diese Produkte einen oder mehrere Dauermagnete enthalten oder nicht;
- wenn das Produkt einen oder mehrere Dauermagnete enthält, ob diese Magnete zu einem der folgenden Typen gehören: Neodym-Eisen-Bor, Samarium-Kobalt, Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrit.
Die EU-Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das genaue Format für die genannte Kennzeichnung festlegt.
Ab drei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Verordnung muss jede natürliche oder juristische Person, die vorgenannte Produkte in der EU in Verkehr bringt, außerdem sicherstellen, dass ein Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung am oder im Produkt vorhanden ist, die den Zugang zu folgenden Informationen ermöglicht:
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden können,
- Angaben über Gewicht, Lage und chemische Zusammensetzung aller einzelnen im Produkt enthaltenen Dauermagnete sowie über das Vorhandensein und die Art der Magnetbeschichtungen, Klebstoffe und etwaigen Zusatzstoffe;
- Informationen, die den Zugang zu allen und die Entfernung aller im Produkt enthaltenen Dauermagnete ermöglichen, einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die dafür erforderlich sind.
Die eindeutige Produktkennung muss in ein Register hochgeladen werden.
Für Produkte, für die gemäß der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte der EU ein Produktpass erforderlich ist, müssen die genannten Informationen in diesen Produktpass aufgenommen werden.
Unternehmen oder Einzelkaufleute, die entsprechende Produkte auf den EU-Markt bringen, müssen sicherstellen, dass die genannten Informationen vollständig, aktuell und genau sind und mindestens für einen Zeitraum der typischen Lebensdauer des Produkts plus zehn Jahre verfügbar bleiben. Und zwar auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder einer Einstellung der Tätigkeit der verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union.
Die genannten Informationen müssen Recyclingunternehmen, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden zugänglich sein.
Mindestanteile von Recyclingrohstoffen in Dauermagneten geplant
Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der EU-Verordnung zu kritischen Rohstoffen oder zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die Produkte mit Dauermagneten in Verkehr bringen, bei denen das Gesamtgewicht aller Dauermagnete 0,2 kg übersteigt, den Anteil an Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfällen gewonnen wurden und in den Dauermagneten enthalten sind, auf einer Website öffentlich zugänglich machen.
Natürliche und juristische Personen, die die genannten Produkte zum Verkauf anbieten (auch im Fernabsatz) oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zur Schau stellen, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden Zugang zu den Informationen haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden werden.
Ab dem 1. Januar 2031 kann die EU-Kommission mithilfe von delegierten Rechtsakten Mindestanteile für Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfällen zurückgewonnen wurden, in Dauermagneten festlegen (gemäß Kapitel V, Abschnitt 1, Artikel 28).
Die EU-Kommission wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung Regeln zur Berechnung und Überprüfung der Seltenerdmetall-Anteile aus Recycling erlassen. Es sind Übergangsfristen vorgesehen, um die Einhaltung der Maßnahme sicherzustellen.
Konformitätsnachweis für Produkte mit Dauermagneten erforderlich
Vor dem Inverkehrbringen eines unter Artikel 28 oder 29 fallenden Produkts in der Europäischen Union müssen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen sicherstellen, dass ein Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden. Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Anforderungen durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, stellen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen sicher, dass eine EU-Konformitätserklärung erstellt und die CE-Kennzeichnung am Produkt angebracht wurde.
Von Edda Wolf
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Bonn