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Antidumping - Adipinsäure mit Ursprung in China

Die EU-Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU-Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 6. Mai 2026. Die EU-Kommission hatte das Verfahren im März 2025 eingeleitet und im November 2025 zunächst vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt

Die Antidumpingmaßnahmen gelten fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Adipinsäure mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd

29,1  

89ZW

Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd

42,3  

89ZX

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

31,5  

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

42,3  

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/913

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren geltende Zollsatz Anwendung.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Seit Mai 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.

Das Verfahren wurde auf Antrag von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A. eingeleitet.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/913 der Kommission vom 4. Mai 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 5. Mai 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 der Kommission vom 12. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 13. November 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. Mai 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. März 2025.