EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Adipinsäure mit Ursprung in China
Die EU-Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
13.11.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Im März 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 14. November 2025.
Diese Waren sind betroffen
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Adipinsäure mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10).
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Chongqing Huafon Chemical Co., Ltd | 28,6 | 89ZW |
Tangshan Zhonghao Chemical Co., Ltd | 46,8 | 89ZX |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 32,0 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 46,8 | 8999 |
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig.
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren geltende Zollsatz Anwendung.
So sieht der weitere Zeitplan aus
Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen; in diesem Fall bis Mitte Mai 2026. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern.
Seit Ende Mai 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.
Das Verfahren wurde auf Antrag von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A. eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 der Kommission vom 12. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 13. November 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. Mai 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. März 2025.