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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention – Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei

Die Europäische Kommission gibt Änderungen der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission verlängert wurde. Im Anschluss an ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtssache T-122/23) hat die Europäische Kommission die bestehenden Maßnahmen überprüft und gibt nun Änderungen bekannt. Das Gerichtsverfahren betraf den türkischen Hersteller Gümüșdoğa. Der für Gümüșdoğa gültige Ausgleichszollsatz wird reduziert. Da das Unternehmen Teil der Stichprobe war, wirkt sich die Berechnung der Subventionen auch auf den durchschnittlichen Zollsatz der Stichprobe aus, sodass auch die Zollsätze für weitere beteiligte Unternehmen gesenkt werden. 

Änderung der bestehenden Maßnahmen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) mit Ursprung in der Türkei:

  • lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
  • frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
    • als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
    • ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
    • als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11).

Geänderte Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Fishark Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Ticaret A.Ş.

3,4  

B985

Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ

4,2  

B964

Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi

3,1  

B966

Selina Balık İşleme Tesisi İthalat İhracat Ticaret Anonim Şirketi

2,8 

C889

Abalıoğlu Balık ve Gıda Ürünleri A.Ş.

3,8  

B968

Bağcı Balık Gıda ve Enerji Üretimi Sanayi ve Ticaret A.Ş.

3,8  

B977

Ertuğ Balık Üretim Tesisi Gıda ve Tarım İşletmeleri Sanayi ve Ticaret A.Ş. und More Su Ürünleri Ticaret A.Ş.

3,8  

C891

Kemal Balıkçılık İhracat Ltd. ŞTİ.

3,8  

B981

Kılıç Deniz Ürünleri Üretimi İhracat ve İthalat A.Ş.

3,8  

B965

Liman Entegre Balıkçılık San. Ve Tic. Ltd. Şti

3,8 

B982

Ömer Yavuz Balıkçılık Su Ürünleri San. Tic. Ltd. Şti

3,8  

B984

Premier Kültür Balıkçılığı Yatırım ve Paz. A.Ş.

3,8  

C893

Uluturhan Balıkçılık Turizm Ticaret Limited Şirketi

3,8  

C894

Yavuzlar Otomotiv Balıkçılık San. Tic. Ltd. Şti

3,8  

C895

Alima Su Ürünleri ve Gıda Sanayi Ticaret A.Ş.

4,0  

B974

Baypa Bayhan Su Urunleri San. Ve Tic. A.S.

4,0  

C890

Lazsom Su Urunleri Gida Uretim Pazarlama Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi

4,0  

C892

Kuzuoğlu Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret A.Ş.

4,2 

89MI

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Türkei

4,4  

B999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2118

Quelle: 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 26. Mai 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen. 

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antisubventionsmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Ausgleichszölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 16. September 2025.

Vorherige Maßnahmen 

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 28. Februar 2015 Ausgleichsmaßnahmen ein. In den folgenden Jahren wurden verschiedene Interimsüberprüfungen durchgeführt, die zum Teil zu Änderungen der Durchführungsverordnung führten. Die Maßnahme wurde 2021 verlängert und nach Abschluss einer Interimsüberprüfung 2022 geändert. Die Kommission hatte die Interimsprüfung im September 2021 eingeleitet. Sie hatte das Ziel, die Höhe der Maßnahmen für alle ausführenden Hersteller zu überprüfen. Hintergrund war ein Rückgang der Subventionen. Nach Abschluss der Untersuchung reduzierte die Kommission die Zollsätze.

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