EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention – Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei
Die Europäische Kommission gibt Änderungen der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.
06.11.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission verlängert wurde. Im Anschluss an ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtssache T-122/23) hat die Europäische Kommission die bestehenden Maßnahmen überprüft und gibt nun Änderungen bekannt. Das Gerichtsverfahren betraf den türkischen Hersteller Gümüșdoğa. Der für Gümüșdoğa gültige Ausgleichszollsatz wird reduziert. Da das Unternehmen Teil der Stichprobe war, wirkt sich die Berechnung der Subventionen auch auf den durchschnittlichen Zollsatz der Stichprobe aus, sodass auch die Zollsätze für weitere beteiligte Unternehmen gesenkt werden.
Änderung der bestehenden Maßnahmen
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) mit Ursprung in der Türkei:
- lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
- als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
- als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11).
Unternehmen | Ausgleichszoll | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Fishark Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Ticaret A.Ş. | 3,4 | B985 |
Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ | 4,2 | B964 |
Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi | 3,1 | B966 |
Selina Balık İşleme Tesisi İthalat İhracat Ticaret Anonim Şirketi | 2,8 | C889 |
Abalıoğlu Balık ve Gıda Ürünleri A.Ş. | 3,8 | B968 |
Bağcı Balık Gıda ve Enerji Üretimi Sanayi ve Ticaret A.Ş. | 3,8 | B977 |
Ertuğ Balık Üretim Tesisi Gıda ve Tarım İşletmeleri Sanayi ve Ticaret A.Ş. und More Su Ürünleri Ticaret A.Ş. | 3,8 | C891 |
Kemal Balıkçılık İhracat Ltd. ŞTİ. | 3,8 | B981 |
Kılıç Deniz Ürünleri Üretimi İhracat ve İthalat A.Ş. | 3,8 | B965 |
Liman Entegre Balıkçılık San. Ve Tic. Ltd. Şti | 3,8 | B982 |
Ömer Yavuz Balıkçılık Su Ürünleri San. Tic. Ltd. Şti | 3,8 | B984 |
Premier Kültür Balıkçılığı Yatırım ve Paz. A.Ş. | 3,8 | C893 |
Uluturhan Balıkçılık Turizm Ticaret Limited Şirketi | 3,8 | C894 |
Yavuzlar Otomotiv Balıkçılık San. Tic. Ltd. Şti | 3,8 | C895 |
Alima Su Ürünleri ve Gıda Sanayi Ticaret A.Ş. | 4,0 | B974 |
Baypa Bayhan Su Urunleri San. Ve Tic. A.S. | 4,0 | C890 |
Lazsom Su Urunleri Gida Uretim Pazarlama Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi | 4,0 | C892 |
Kuzuoğlu Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret A.Ş. | 4,2 | 89MI |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Türkei | 4,4 | B999 |
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2118 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei im Anschluss an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-122/23; ABl. L vom 22. Oktober 2025;
- Bekanntmachung C/2025/2264 zur Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung; ABl. C vom 15. April 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/719, ABl. L vom 15. April 2025.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 26. Mai 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antisubventionsmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Ausgleichszölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 16. September 2025.
Vorherige Maßnahmen
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 28. Februar 2015 Ausgleichsmaßnahmen ein. In den folgenden Jahren wurden verschiedene Interimsüberprüfungen durchgeführt, die zum Teil zu Änderungen der Durchführungsverordnung führten. Die Maßnahme wurde 2021 verlängert und nach Abschluss einer Interimsüberprüfung 2022 geändert. Die Kommission hatte die Interimsprüfung im September 2021 eingeleitet. Sie hatte das Ziel, die Höhe der Maßnahmen für alle ausführenden Hersteller zu überprüfen. Hintergrund war ein Rückgang der Subventionen. Nach Abschluss der Untersuchung reduzierte die Kommission die Zollsätze.
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390; ABl. L 316 vom 8. Dezember 2022, S. 52;
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C. 380 vom 20. September 2021, S. 15;
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/823; ABl. L 183 vom 25. Mai 2021, S. 5.
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/309; ABl. L 56 vom 27. Februar 2015, S. 12.