EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention – Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei
Die Europäische Kommission ändert die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen.
13.12.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission verlängert wurde. Die Kommission führte die Maßnahmen mit Wirkung vom 26. Mai 2021 nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung ein. Nun ändert sie die Zollsätze.
Änderung der bestehenden Maßnahmen
Nach Abschluss der Interimsüberprüfung ändert die Europäische Kommission die bestehenden Antisubventionsmaßnahmen. Die Kommission hatte die Interimsprüfung im September 2021 eingeleitet. Sie hatte das Ziel, die Höhe der Maßnahmen für alle ausführenden Hersteller zu überprüfen. Hintergrund war ein Rückgang der Subventionen. Nach Abschluss der Untersuchung reduziert die Kommission die Zollsätze.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) mit Ursprung in der Türkei:
- lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
- als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
- ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
- als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90, ex 0305 43 00 und ex 1604 19 10 (TARIC-Codes 0301 91 90 11, 0302 11 80 11, 0303 14 90 11, 0304 42 90 10, 0304 82 90 10, 0305 43 00 11 und 1604 19 10 11).
Neue Ausgleichszölle
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Fishark Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Ticaret A.Ş. | 3,4 | B985 |
Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ | 4,4 | B964 |
Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi | 3,1 | B966 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 4,0 | |
Selina Balık İşleme Tesisi İthalat İhracat Ticaret Anonim Şirketi | 2,8 | C889 |
Alle übrigen Unternehmen | 4,4 | B999 |
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390; ABl. L 316 vom 8. Dezember 2022, S. 52;
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C. 380 vom 20. September 2021, S. 15;
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/823; ABl. L 183 vom 25. Mai 2021, S. 5.
Umfirmierung eines Unternehmens
Die Europäische Kommission teilte mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Die Umfirmierung galt seit dem 31. August 2020. Zu viel gezahlte Ausgleichszölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
- Bisheriger Unternehmensname: BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ
- Neuer Unternehmensname: Kılıç Deniz Ürünleri Üretimi İhracat İthalat ve Ticaret A.Ş
Der TARIC-Zusatzcode B965 ändert sich nicht.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1293; ABl. L 281 vom 4. August 2021, S. 4.
Einstellung einer Interimsüberprüfung
Im Februar 2021 leitete die Europäische Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung ein. Sie betraf das türkische Unternehmen Selina Balik Isleme Tesis Ithalat Ihracat ve Ticaret Anonim Sirketi. Gegenstand der Überprüfung war eine Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf das antragstellende Unternehmen. Das Unternehmen hat seinen Antrag zurückgezogen. Diese Untersuchung wird eingestellt.
Quellen:
- Durchführungsbeschluss (EU) 2022/407; ABl. L 83 vom 10. März 2022, S. 60;
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C. 40 vom 5. Februar 2021, S. 12.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Februar 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C. 64 vom 27. Februar 2020, S. 22.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Juni 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Ausgleichsmaßnahme zum 28. Februar 2021 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 209 vom 20. Juni 2019, S. 34.
Vorherige Ausgleichsmaßnahmen
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 28. Februar 2015 Ausgleichsmaßnahmen ein: Durchführungsverordnung (EU) 2015/309; ABl. L 56 vom 27. Februar 2015, S. 12.
In den folgenden Jahren wurden verschiedene Interimsüberprüfungen durchgeführt, die zum Teil zu Änderungen der Durchführungsverordnung führten:
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C. 234 vom 20. Juli 2017, S. 6.
Diese Interimsüberprüfung wurde eingestellt (Durchführungsverordnung (EU) 2018/823; ABl. L 139 vom 5. Juni 2018, S. 14.) - Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C 176 vom 22. Mai 2019, S. 24.
Diese Interimsüberprüfung führte dazu, dass die Ausgleichsmaßnahmen geändert und der Zollsatz für einen ausführenden Hersteller gesenkt wurde: Durchführungsverordnung (EU) 2020/658; ABl. C. 155 vom 18. Mai 2020, S. 3. - Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C. 40 vom 5. Februar 2021, S. 12.
Die Interimsüberprüfung wurde eingestellt (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/407; ABl. L 83 vom 10. März 2022, S. 60).