EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Cholinchlorid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
19.12.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit Juli 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Die endgültigen Zollsätze unterscheiden sich von den vorläufigen Antidumpingzöllen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Betroffen ist Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 2923 10 00, ex 2309 90 31, ex 2309 90 96, ex 2106 und 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcode 89ID).
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Shandong Aocter Feed Additives Co., Ltd., Stadt Liaocheng, Provinz Shandong | 115,9 | 89RB |
Shandong FY Feed Technology Co., Ltd, Stadt Binzhou, Provinz Shandong | 90,0 | 89RC |
Shandong Yinfeng Biological Technology Co., Ltd. Stadt Zouping, Provinz Shandong | 90,0 | 89RD |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 94,9 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 115,9 | 89YY |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Cholinchlorid von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit Januar 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Der Antrag wurde von Balchem Italia Srl und Taminco BV im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingereicht.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2589 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 19. Dezember 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Juni 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/92 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 21. Januar 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 31. Oktober 2024.