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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Cholinchlorid mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 1. Juli 2025.

Diese Waren sind betroffen

Betroffen ist Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, mit Ursprung in China. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 2923 10 00, ex 2309 90 31, ex 2309 90 96, ex 2106 und 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcode 89ID). 

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Shandong Aocter Feed Additives Co., Ltd., Stadt Liaocheng, Provinz Shandong, VR China

120,8

89RB

Shandong FY Feed Technology Co., Ltd, Stadt Binzhou, Provinz Shandong, VR China

95,4

89RC

Shandong Yinfeng Biological Technology Co., Ltd. Stadt Zouping, Provinz Shandong, VR China

95,4

89RD

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

99,8

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

120,8

89YY

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Cholinchlorid von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.

So läuft das weitere Verfahren ab

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen, d.h. in diesem Fall bis Dezember 2025. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern. 

Seit Januar 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.

Der Antrag wurde von Balchem Italia Srl und Taminco BV im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingereicht.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Juni 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/92 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 21. Januar 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 31. Oktober 2024. 
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