EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Birkensperrholz mit Ursprung in Russland
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Maßnahmen betreffen auch Einfuhren aus Kasachstan und der Türkei.
13.02.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1030 eingeführt wurden. Im Mai 2024 wurden die Maßnahmen auf Einfuhren aus Kasachstan und der Türkei ausgeweitet.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 10. November 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 13. Februar 2026.
Ausweitung der Maßnahmen
Im August 2023 leitete die EU-Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Es bestand der Verdacht, dass die Antidumpingmaßnahmen durch den Versand aus Kasachstan und der Türkei umgangen werden. Diese Untersuchung ist abgeschlossen. Die Kommission weitet die Maßnahmen aus.
Die Ausweitung gilt für auf Einfuhren, die aus Kasachstan und der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht. Der Antidumpingzoll beträgt 15,8 Prozent. Die betroffenen Einfuhren wurden für den Zeitraum der Untersuchung zollamtlich erfasst. Die ausgeweiteten Antidumpingzölle werden auch auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
Quellen:
- Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1287; ABl. L vom 14. Mai 2024;
- Einleitung der Umgehungsuntersuchung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649; ABl. L 207 vom 22. August 2023, S. 77.
Die Maßnahmen gelten seit November 2021
Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 10. November 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland ein.
Die Maßnahmen werden nicht ausgesetzt
Während der Untersuchung beantragten mehrere interessierte Parteien die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen, weil sich die Marktbedingungen geändert haben. Die Europäische Kommission teilte jedoch mit, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht ausgesetzt werden (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2145).
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10).
Antidumpingzölle
| Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Zheshartsky LРK LLC | 15,80 | C661 |
Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern:
| 14,40 | C659 |
| Syktyvkar Plywood Mill Ltd. | 15,72 | C660 |
| Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 14,85 | |
| Alle übrigen Unternehmen | 15,80 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 15,8 Prozent Anwendung.
Es besteht die Möglichkeit, die Anerkennung als neuer ausführender Hersteller zu beantragen und so in die Liste der im Anhang aufgeführten Unternehmen aufgenommen zu werden. Hierfür sind die Bedingungen gemäß Artikel 3 zu erfüllen.
Sicherheitsleistungen werden vereinnahmt
Im Juni 2021 hatte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die endgültigen Antidumpingzölle sind geringer als die Vorläufigen. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland; ABl. L 394 vom 9. November 2021, S. 7.
Vorherige Verfahrensschritte
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen
Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 12. Juni 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland ein. Die Maßnahmen galten sechs Monate bis zur Einführung der endgültigen Maßnahmen. Die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Union war von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/940; ABl. L 205 vom 11. Juni 2021, S. 47.
Einleitung eines Antidumpingverfahrens
Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Oktober 2020 ein; Bekanntmachung, ABl. C 342 vom 14. Oktober 2020, S. 2.