EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.
16.05.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Garnen aus Polystern mit Ursprung in China bestehen seit 2010 Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission die Antidumpingmaßnahmen. Ein bisher vom Antidumpingzollsatz befreiter Hersteller unterliegt nun auch einem Antidumpingzoll.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 13. Mai 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern mit Ursprung in China ein. Die neuen Antidumpingzollsätze sind höher als die bisherigen Zollsätze.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex.
Ausgenommen sind Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10).
Antidumpingzoll
Unternehmen | Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Huzhou Unifull Industrial Fibre Co., Ltd. Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd. Zhejiang Unifull Hi-Tech Industry Co., Ltd. | 23,7 | 899E |
Zhejiang Guxiandao Polyester Dope Dyed Yarn Co., Ltd. | 9,7 | 899F |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 17,2 | A977 |
Alle übrigen Unternehmen | 23,7 | A999 |
Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. | 6,9 | A976 |
Nutzung der firmenspezifischen Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 23,7 Prozent Anwendung.
Der chinesische Hersteller Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. unterlag bisher keinem Antidumpingzoll. Hierzu führte die EU-Kommission eine separate Untersuchung durch. Mit Abschluss dieser Untersuchung führt die Kommission auch für diesen Hersteller einen firmenspezifischen Antidumpingzollsatz ein.
Unternehmen haben die Möglichkeit, die Anerkennung als neuer ausführender Hersteller zu beantragen. Damit können sie von einem geringeren Antidumpingzollsatz profitieren.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/934; ABl. L 127 vom 12. Mai 2023, S. 1;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/935; ABl. L 127 vom 12. Mai 2023, S. 58.
- Bekanntmachung der Einleitung eines auf Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd beschränkten Antidumpingverfahrens [...]; ABl. C 248 vom 30. Juni 2022, S. 107.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission hatte im Mai 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 26. Februar 2022 bekannt gegeben.
Daraufhin erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) eingereicht.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 87 vom 23. Februar 2022, S. 2.
- Bekanntmachung; ABl. C 205 vom 31. Mai 2021, S. 4.
Die Maßnahmen wurden bereits 2017 verlängert
Die Europäische Kommission führte die Maßnahmen mit Wirkung vom 26. Februar 2017 ein. Die Einführung erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Die EU-Kommission änderte die Durchführungsverordnung in den folgenden Jahren mehrmals:
- Zum einen änderte sie die Warendefinition.
- Zum anderen gab sie Anträgen auf Anerkennung als neuer ausführender Hersteller und Umfirmierung eines Unternehmens statt. Die betroffenen Unternehmen konnten somit von einem reduzierten Antidumpingzollsatz profitieren beziehungsweise den zugeteilten firmenspezifischen Zollsatz weiterhin nutzen.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/325; ABl. L 49 vom 25. Februar 2017, S. 6;
- Änderung der Warendefinition: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159; ABl. L 167 vom 30. Juni 2017, S. 31;
- Umfirmierung: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1820 ; ABl. L 369 vom 19. Oktober 2021, S. 3;
- Anerkennung als neuer ausführender Hersteller: Durchführungsverordnung (EU) 2022/977; ABl. 167 vom 24. Juni 2022, S. 55 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706; ABl. L 260 vom 11. Oktober 2019, S. 42.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2010 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010; ABl. L 315 vom 1. Dezember 2010, S. 1.