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Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.
16.05.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Garnen aus Polystern mit Ursprung in China bestehen seit 2010 Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission die Antidumpingmaßnahmen. Ein bisher vom Antidumpingzollsatz befreiter Hersteller unterliegt nun auch einem Antidumpingzoll.
Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 13. Mai 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern mit Ursprung in China ein. Die neuen Antidumpingzollsätze sind höher als die bisherigen Zollsätze.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex.
Ausgenommen sind Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10).
Unternehmen | Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Huzhou Unifull Industrial Fibre Co., Ltd. Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd. Zhejiang Unifull Hi-Tech Industry Co., Ltd. | 23,7 | 899E |
Zhejiang Guxiandao Polyester Dope Dyed Yarn Co., Ltd. | 9,7 | 899F |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 17,2 | A977 |
Alle übrigen Unternehmen | 23,7 | A999 |
Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. | 6,9 | A976 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 23,7 Prozent Anwendung.
Der chinesische Hersteller Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. unterlag bisher keinem Antidumpingzoll. Hierzu führte die EU-Kommission eine separate Untersuchung durch. Mit Abschluss dieser Untersuchung führt die Kommission auch für diesen Hersteller einen firmenspezifischen Antidumpingzollsatz ein.
Unternehmen haben die Möglichkeit, die Anerkennung als neuer ausführender Hersteller zu beantragen. Damit können sie von einem geringeren Antidumpingzollsatz profitieren.
Quellen:
Die Europäische Kommission hatte im Mai 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 26. Februar 2022 bekannt gegeben.
Daraufhin erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) eingereicht.
Quellen:
Die Europäische Kommission führte die Maßnahmen mit Wirkung vom 26. Februar 2017 ein. Die Einführung erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Die EU-Kommission änderte die Durchführungsverordnung in den folgenden Jahren mehrmals:
Quellen:
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2010 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010; ABl. L 315 vom 1. Dezember 2010, S. 1.