EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat
Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Sie gelten seit Oktober 2019 für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den USA.
22.01.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 10. Oktober 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 22. Januar 2024.
Keine Aussetzung der Maßnahmen
Die Europäische Kommission beendet ihre Untersuchung, ob eine Aussetzung der Antidumpingzölle zu rechtfertigen sei. Sie kommt nach Abschluss der Untersuchung zu dem Schluss, dass eine Aussetzung nicht möglich sei. Mehrere Verbände von Verwendern der betroffenen Waren hatten Informationen über veränderte Marktbedingungen vorgelegt.
Quelle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 208.
Die Maßnahmen bestehen seit 2019
Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden.
Antidumpingzölle pro Tonne
Land | Unternehmen | Fester Zollbetrag (in EUR pro Tonne) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Russland | PJSC Acron | 42,47 | C500 |
Russland | Joint Stock Company „Azot“ | 27,77 | C501 |
Russland | Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot“ | 27,77 | C504 |
Russland | Alle übrigen Unternehmen | 42,47 | C999 |
Trinidad und Tobago | Methanol Holdings (Trinidad) Limited | 22,24 | C502 |
Trinidad und Tobago | Alle übrigen Unternehmen | 22,24 | C999 |
USA | Vereinigte Staaten von Amerika CF Industries Holdings, Inc. | 29,48 | C503 |
USA | Alle übrigen Unternehmen | 29,48 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Seit April 2019 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 eingeführt worden waren. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. Auf zollamtlich erfasste Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
Quellen:
- Endgültige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688; ABl. L 258 vom 9. Oktober 2019, S. 21.
- Vorläufige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2019/576; ABl. L 100 vom 11. April 2019, S. 7.
Einleitung eines Antidumpingverfahrens
Die Europäische Kommission leitete im August 2018 ein Verfahren ein.
Quelle: Bekanntmachung; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 9.