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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Sie gelten seit Oktober 2019 für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den USA.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 10. Oktober 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.  

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 22. Januar 2024.

Keine Aussetzung der Maßnahmen

Die Europäische Kommission beendet ihre Untersuchung, ob eine Aussetzung der Antidumpingzölle zu rechtfertigen sei. Sie kommt nach Abschluss der Untersuchung zu dem Schluss, dass eine Aussetzung nicht möglich sei. Mehrere Verbände von Verwendern der betroffenen Waren hatten Informationen über veränderte Marktbedingungen vorgelegt. 

Quelle: 
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 208.

Die Maßnahmen bestehen seit 2019

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden.

Antidumpingzölle pro Tonne
LandUnternehmenFester Zollbetrag (in EUR pro Tonne)TARIC-Zusatzcode
RusslandPJSC Acron42,47C500
RusslandJoint Stock Company „Azot“27,77C501
RusslandJoint Stock Company „Nevinnomyssky Azot“27,77C504
RusslandAlle übrigen Unternehmen42,47C999
Trinidad und TobagoMethanol Holdings (Trinidad) Limited22,24C502
Trinidad und TobagoAlle übrigen Unternehmen22,24C999
USAVereinigte Staaten von Amerika CF Industries Holdings, Inc.29,48C503
USAAlle übrigen Unternehmen                     29,48C999      
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: 

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Seit April 2019 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 eingeführt worden waren. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. Auf zollamtlich erfasste Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

Quellen:

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Die Europäische Kommission leitete im August 2018 ein Verfahren ein.

Quelle: Bekanntmachung; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 9.

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