EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen gelten seit Oktober 2019 für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den USA.
15.10.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 eingeführt wurden. Im Januar 2024 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 10. Oktober 2024 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.
Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.
Gegenstand der Untersuchung sind Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 3102 80 00.
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (1. Oktober 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 4.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. C vom 8. Oktober 2024;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 22. Januar 2024.
Keine Aussetzung der Maßnahmen
Die Europäische Kommission beendet ihre Untersuchung, ob eine Aussetzung der Antidumpingzölle zu rechtfertigen sei. Sie kommt nach Abschluss der Untersuchung zu dem Schluss, dass eine Aussetzung nicht möglich sei. Mehrere Verbände von Verwendern der betroffenen Waren hatten Informationen über veränderte Marktbedingungen vorgelegt.
Quelle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 208.
Die Maßnahmen bestehen seit 2019
Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden.
Land | Unternehmen | Fester Zollbetrag (in EUR pro Tonne) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Russland | PJSC Acron | 42,47 | C500 |
Russland | Joint Stock Company „Azot“ | 27,77 | C501 |
Russland | Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot“ | 27,77 | C504 |
Russland | Alle übrigen Unternehmen | 42,47 | C999 |
Trinidad und Tobago | Methanol Holdings (Trinidad) Limited | 22,24 | C502 |
Trinidad und Tobago | Alle übrigen Unternehmen | 22,24 | C999 |
USA | Vereinigte Staaten von Amerika CF Industries Holdings, Inc. | 29,48 | C503 |
USA | Alle übrigen Unternehmen | 29,48 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Seit April 2019 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 eingeführt worden waren. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. Auf zollamtlich erfasste Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
Quellen:
- Endgültige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688; ABl. L 258 vom 9. Oktober 2019, S. 21.
- Vorläufige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2019/576; ABl. L 100 vom 11. April 2019, S. 7.
Einleitung eines Antidumpingverfahrens
Die Europäische Kommission leitete im August 2018 ein Verfahren ein.
Quelle: Bekanntmachung; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 9.