EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat
Die Europäische Kommission gibt die Verlängerung der Maßnahmen bekannt. Die Antidumpingzölle gelten für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den USA.
08.01.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 eingeführt wurden. Im Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung gibt sie nun die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Der Antrag auf Verlängerung wurde vom Branchenverband Fertilizers Europe eingereicht.
Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre
Gegenstand der Untersuchung sind Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago sowie den USA. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 3102 80 00.
| Land | Unternehmen | Fester Zollbetrag (in EUR pro Tonne) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
| Russland | PJSC Acron | 42,47 | C500 |
| Russland | Joint Stock Company „Azot“ | 27,77 | C501 |
| Russland | Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot“ | 27,77 | C504 |
| Russland | Alle übrigen Unternehmen | 42,47 | C999 |
| Trinidad und Tobago | Methanol Holdings (Trinidad) Limited | 22,24 | C502 |
| Trinidad und Tobago | Alle übrigen Unternehmen | 22,24 | C999 |
| USA | CF Industries Holdings, Inc. | 29,48 | C503 |
| USA | Alle übrigen Unternehmen | 29,48 | C999 |
Anwendung firmenspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [Russland] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland geltende Zollsatz Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/65 der Kommission vom 6. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 7. Januar 2026;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. C vom 8. Oktober 2024;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 22. Januar 2024.
Die Maßnahmen bestehen seit 2019
Die EU führte 2019 zunächst vorläufige und dann endgültige Antidumpingzölle ein. Die Europäische Kommission prüfte 2022 eine mögliche Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen. Mehrere Verbände von Verwendern der betroffenen Waren hatten Informationen über veränderte Marktbedingungen vorgelegt. Die EU-Kommission kam nach Abschluss der Untersuchung zu dem Schluss, dass eine Aussetzung nicht möglich sei.
Quellen:
- Prüfung der Aussetzung: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 208.
- Endgültige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688; ABl. L 258 vom 9. Oktober 2019, S. 21.
- Vorläufige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2019/576; ABl. L 100 vom 11. April 2019, S. 7.