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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Keramik mit Ursprung in China

Die EU-Kommission gibt die Änderung der Antidumpingmaßnahmen bekannt: Es gilt ein einheitlicher Antidumpingzollsatz, firmenspezifische Zollsätze gibt es nicht mehr.  

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen. Im Oktober 2025 verlängerte die EU die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Nun gibt die EU-Kommission eine Änderung der Antidumpingzollsätze mit Wirkung vom 7. Februar 2026 bekannt. Hintergrund ist der Abschluss einer Interimsuntersuchung, die auf Antrag des Branchenverbands Cerame-Unie/European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware eingeleitet wurde.

Kurz erklärt:

Auslaufüberprüfung: Die EU-Kommission prüft eine Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen. Die Zollsätze werden nicht geändert. 

Interimsuntersuchung: Die EU-Kommission prüft eine Änderung der Antidumpingmaßnahmen - in diesem Fall eine Änderung der Antidumpingzollsätze. 

Die EU ändert die Antidumpingzollsätze

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit in die KN-Codes eingereiht: ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10). 

Es gilt ein einheitlicher Antidumpingzoll in Höhe von 79 Prozent. Es gibt somit keine firmenspezifischen Antidumpingzollsätze mehr.

Zum Hintergrund

Im Dezember 2024 leitete die EU-Kommission eine sogenannte Interimsuntersuchung ein. Antragsteller ist der Wirtschaftsverband Cerame-Unie/der European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware. Der Antragsteller führte an, dass die bestehenden Maßnahmen nicht mehr ausreichend seien, um das Dumping unwirksam zu machen. Hintergrund seien eine Steigerung der Produktionskapazitäten in China, zugleich eine erhebliche Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs und sinkende Ausfuhrpreise. Vor diesem Hintergrund prüfte die EU-Kommission, ob die Antidumpingzollsätze geändert werden sollen. Die EU-Kommission kam in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass unternehmensspezifische Zollsätze sich als undurchführbar erwiesen haben und die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden würde.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 5. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036; ABl. L vom 6. Februar 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 der Kommission vom 7. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 8. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2024.
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens; ABl. C vom 12. Juli 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 16. Oktober 2023 (C/2023/182). 

Vorherige Antidumpingmaßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2013 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013; ABl. L 131 vom 15. Mai 2013, S. 1. 

2017 gab gab es eine teilweise Interimsüberprüfung (Bekanntmachung; ABl. C117 vom 12. April 2017, S. 12). Infolge dieser Überprüfung änderte die Europäische Kommission die Warendefinition. Bestimmte Waren wurden vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahme ausgenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 ; ABl. C 273 vom 24. Oktober 2017, S. 4). 

Diese Ausnahmen blieben bei der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen 2019 erhalten (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198; ABl. L 189 vom 15. Juli 2019, S. 8). Mit  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131; ABl. L 321 vom 12. Dezember 2019, S. 139 nahm die Kommission weitere Änderung vor, indem sie die Anwendung des Zollsatzes für alle übrigen Unternehmen auf weitere chinesische Hersteller ausweitete. Hintergrund war eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen. 

Die Antidumpingmaßnahmen wurden seit ihrer Einführung mehrmals geändert: Zum einen wurden mehrere Unternehmen als neue ausführende Hersteller in die Liste in Anhang I aufgenommen. Damit profitieren diese Unternehmen von einem reduzierten Zollsatz in Höhe von 17,9 Prozent. Zum anderen wurde die Umfirmierung einiger Unternehmen anerkannt, die keine Auswirkungen auf den Zollsatz haben.

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