EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Zuckermais mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
06.02.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit August 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, mit Ursprung in China. Ausgenommen sind Erzeugnisse der Position 2006. Die Ware wird derzeit unter den folgenden CN-Codes eingereiht: ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) und ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10).
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Sunflower Group:
| 31,0 | 89SJ |
Zhangzhou Tongfa Foods Industry Co., Ltd, Zhangzhou, China | 54,3 | 89SK |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 45,1 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 54,3 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zoll Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit Februar 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Das Verfahren wurde auf Antrag des Verbands "Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux" eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. Februar 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723 der Kommission vom 6. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 7. August 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/309 der Kommission vom 14. Februar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 17. Februar 2025;
- Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 9. Dezember 2024.