EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
31.10.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Im August 2024 leitete die Europäische Kommission das Antidumpingverfahren ein. Seit 23. April 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3.000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8431 39 00, ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes TARIC-Codes 8431 39 00 22, 8431 39 00 39, 8431 49 20 10, 8431 49 20 29, 8431 49 80 10 und 8431 49 80 29).
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 62,5 Prozent.
Besonderheiten und Ausnahmen
Gemäß Artikel 2 sind bei der Anmeldung von Kettenplatten, die zu einer Laufkette zusammengesetzt wurden, zusätzliche Vorgaben zu beachten. Der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union der Kettenplatten aus Stahl ist in das dafür vorgesehene Feld der Zollanmeldung einzutragen.
In folgenden Fällen gelten die Antidumpingzölle für einen Betrag in Höhe von 31 Prozent des Preises der zusammengesetzten Laufkette:
Der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der Kettenplatten aus Stahl liegt unter 31 Prozent des unverzollten Nettopreises frei Grenze der Union der zusammengesetzten Laufkette;
der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl wird nicht in die Anmeldung eingetragen.
Folgende Waren sind vom Antidumpingzoll ausgenommen: Kettenplatten aus Stahl mit einer Länge von mehr als 380 mm, einer Höhe von mehr als 140 mm und einem Gewicht von mehr als 118 kg, ohne Kettenstege jeglicher Form mit einer Abmessung von 1 mm oder mehr, die derzeit in den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 8431 39 00, ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 39 00 15, 8431 39 00 27, 8431 49 20 05, 8431 49 20 20, 8431 49 80 05 und 8431 49 80 20).
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die oben genannte Ausnahme für bestimmte Waren gilt auch für den vorläufigen Antidumpingzoll.
Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 der Kommission vom 17. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 20. Oktober 2025;
 - Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 der Kommission vom 16. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 22. April 2025;
 - Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
 - Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 23. August 2024.