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Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2018.
19.05.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführt und mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 ausgeweitet wurden.
Diese Maßnahmen treten am 9. Februar 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 197 vom 16. Mai 2022, S. 4.
Nach dem Abschluss einer Umgehungsuntersuchung weitet die EU-Kommission die 2018 eingeführten Antidumpingmaßnahmen mit Wirkung vom 6. August 2020 aus.
Damit unterliegen die Einfuhren folgender Erzeugnisse den mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführten Antidumpingzöllen:
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.
Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70.
Folgende Waren sind ausgenommen:
Ausgenommen von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen sind außerdem Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden:
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Handelsrechnung, die den Vorgaben des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 entspricht.
Mit Einleitung der Umgehungsüberprüfung wurde die zollamtliche Erfassung der Ware vorgeschrieben. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Der ausgeweitete Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfasste Ware erhoben.
Die Durchführungsverordnung zur Ausweitung enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die anwendbaren Zölle, die für Einfuhren der geringfügig veränderten Ware erhoben werden. Die Kommission stellt deswegen die Höhe der Zölle klar: Der ausgeweitete Zoll entspricht dem Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Höhe von 27,9 Prozent und gilt rückwirkend ab 6. August 2020.
Quellen:
Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 9. Februar 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in China ein.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.
Von der Maßnahme nicht betroffen sind Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl sowie nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.
Die betroffene Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 49 00 20, 7210 61 00 20, 7210 69 00 20, 7212 30 00 20, 7212 50 61 20, 7212 50 69 20, 7225 92 00 20, 7225 99 00 22, 7225 99 00 92, 7226 99 30 10, 7226 99 70 94).
Unternehmen | Endgültiger Zollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Hesteel Co., Ltd Handan Branch | 27,8 | C227 |
Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd | 27,8 | C158 |
Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch | 27,8 | C159 |
Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd | 27,8 | C228 |
Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd | 17,2 | C229 |
Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd | 17,2 | C164 |
Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd | 27,9 | C230 |
Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd | 27,9 | C112 |
Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 26,1 | C231 |
Alle übrigen Unternehmen | 27,9 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] korrosionsbeständiger Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zollsätze übersteigen, werden freigegeben.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 34 vom 8. Februar 2018, S. 16.
Im August 2017 führte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingzölle ein. Die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Mit der Einführung des Antidumpingzolls wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 eingestellt.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444; ABl. L 207 vom 10. August 2017, S. 1.
Im Juli 2017 ordnete die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren der betroffenen Ware an:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238; ABl. L 177 vom 8. Juli 2017, S. 39.
Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im Dezember 2016 ein: Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 459 vom 9. Dezember 2016, S. 17.