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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführt und mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 ausgeweitet wurden. Im Februar 2023 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung verlängert die Kommission nun die Maßnahmen. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 12. März 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband ("narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl; 

  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 49 00 20, 7210 61 00 20, 7210 69 00 20, 7212 30 00 20, 7212 50 61 20, 7212 50 69 20, 7225 92 00 20, 7225 99 00 22, 7225 99 00 92, 7226 99 30 10, 7226 99 70 94).

Antidumpingzölle

endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Hesteel Co., Ltd Handan Branch

27,8

C227

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd

27,8

C158

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch

27,8

C159

Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd

27,8

C228

Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

17,2

C229

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

17,2

C164

Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd

27,9

C230

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd

27,9

C112

Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

26,1

C231

Alle übrigen Unternehmen

27,9

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/819

Ausweitung auf weitere Waren bleibt bestehen

Nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung hatte die EU-Kommission die Antidumpingmaßnahmen im August 2020 ausgeweitet. Diese Ausweitung bleibt mit Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bestehen. Damit unterliegen die Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in China ebenfalls Antidumpingzöllen:

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband ("narrow strip“) angeboten. 

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 30, 7210 49 00 30, 7210 61 00 30, 7210 69 00 30, 7210 90 80 92, 7212 30 00 30, 7212 50 61 30, 7212 50 69 30, 7212 50 90 14, 7212 50 90 92, 7225 92 00 30, 7225 99 00 23, 7225 99 00 41, 7225 99 00 93, 7226 99 30 30, 7226 99 70 13, 7226 99 70 93). 

Die folgenden Waren sind ausgenommen: 

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Ausgenommen von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen sind außerdem Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt wurden:

  • Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd
  • Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd.

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Handelsrechnung, die den Vorgaben des Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/819 entspricht.

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] korrosionsbeständiger Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen

Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Maßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:

  • Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll (25 Prozent) höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.
  • Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumpingzoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

Quellen: 

Die vorherigen Maßnahmen galten seit 2018

Die EU-Kommission führte im Februar 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in China ein. Nach Abschluss einer Umgehungsüberprüfung weitete die EU-Kommission die Antidumpingmaßnahmen auf weitere Waren mit Ursprung in China aus. Die Durchführungsverordnung zur Ausweitung enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die anwendbaren Zölle, die für Einfuhren der geringfügig veränderten Ware erhoben werden. Die Kommission stellt deswegen die Höhe der Zölle klar: Der ausgeweitete Zoll entspricht dem Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen“ in Höhe von 27,9 Prozent und gilt rückwirkend ab 6. August 2020.

Quellen:

Vorherige Verfahrensschritte

Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im Dezember 2016 ein. Im August 2017 führte die Europäische Kommission zunächst vorläufige Antidumpingzölle ein. Die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union war dabei von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Mit der Einführung des Antidumpingzolls wurde die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 eingestellt.

Quellen: 

  • Vorläufige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444; ABl. L 207 vom 10. August 2017, S. 1.
  • Zollamtliche Erfassung: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238; ABl. L 177 vom 8. Juli 2017, S. 39.
  • Einleitung des Antidumpingverfahrens: Bekanntmachung; ABl. C 459 vom 9. Dezember 2016, S. 17.
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