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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Monoethylenglykol mit Ursprung USA/Saudi-Arabien

Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gelten seit November 2021. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 16. November 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3) mit Ursprung in den USA sowie Saudi-Arabien ein.

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilte mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Die Umfirmierung galt seit dem 1. Mai 2024. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: Equistar Chemicals, LP
  • Neuer Unternehmensname: INEOS Americas LLC

Der TARIC-Zusatzcode C682 ändert sich nicht. 

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2149; ABl. L vom 29. Oktober 2025. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905310010). 

Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
LandUnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)TARIC-Zusatzcode
Saudi-ArabienSaudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)7,7C674
 Yanbu National Petrochemical Company (Yansab)7,7C675
 Eastern Petrochemical Company (Sharq)7,7C676
 Saudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)7,7C677
 Arabian Petrochemical Company (Petrokemya)7,7 C678
 Jubail United Petrochemical Company (United)7,7C679
 Alle übrigen Unternehmen7,7C999
USALotte Chemical Louisiana LLC3,0 C684
 MEGlobal Americas Inc46,7 C680
 Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen10,3  
 Alle übrigen Unternehmen60,1 C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976

Anwendung firmenspezifischer Antidumpingzollsätze

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Aktualisierung der Liste der mitarbeitenden Unternehmen

Für mitarbeitende Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, gilt ein geringerer Antidumpingzollsatz in Höhe von 10,3 Prozent. Im Juli 2022 gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie ein Unternehmen in diese Liste aufnimmt. Es handelt sich dabei um Indorama Ventures (Oxide & Glycols) LLC. Es erhält denselben TARIC-Zusatzcode C681 wie sein verbundenes Unternehmen, Indorama Ventures Oxides LLC. Der TARIC-Zusatzcode beziehungsweise der geringere Antidumpingzollsatz gilt seit 7. März 2022. 

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 der Kommission vom 12. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien; ABl. L 402 vom 15. November 2021, S. 17.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1292 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien; ABl. L 196 vom 25. Juli 2022, S. 119.

Vorherige Verfahrensschritte

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Die Europäische Kommission führte im Juni 2021 vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr war von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Mit Einführung der endgültigen Maßnahmen wird die Sicherheitsleistung endgültig vereinnahmt: 
Durchführungsverordnung (EU) 2021/939; ABl. L 205 vom 11. Juni 2021, S. 4.

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Europäische Kommission leitete die Antidumpinguntersuchung im Oktober 2020 ein: Bekanntmachung;  ABl. C 342 vom 14. Oktober 2020, S. 12.

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