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Antidumping - warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen
Die EU führt endgültige Antidumpingzölle auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam ein.
26.09.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Seit April 2025 gelten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 27. September 2025. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Ägypten, Japan sowie Vietnam. Das Verfahren gegenüber Indien wird eingestellt.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse ("narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
- Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
- Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
- Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2050 mm oder mehr.
Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Ägypten | Ezz Steel Company | 11,7 % | 89M8 |
Ägypten | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 11,7 % | 8999 |
Japan | Nippon Steel Corporation | 30,0 % | 89M9 |
Japan | Tokyo Steel Co. Ltd. | 6,9 % | 89MA |
Japan | Andere mitarbeitende Unternehmen:
| 29,8 % | 89MB 89ME |
Japan | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Japan | 30,0 % | 8999 |
Vietnam | Formosa Ha Tinh Steel Corporation | 12,1 % | 89MC |
Vietnam | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Vietnam | 12,1 % | 8999 |
Einige vietnamesische Hersteller sind von den vorläufigen Antidumpingzöllen ausgenommen:
- Hoa Phat Group, bestehend aus Hoa Phat Dung Quat Steel Joint Stock Company,
- Hoa Phat Cold Rolled Steel Company Limited,
- Hoa Phat Steel Sheet Co.,
- Ltd/Hoa Phat Steel Sheet Limited Liability Company,
- Hoa Phat Steel Pipe Company Limited — Zweigniederlassung Hung Yen,
- Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Co.,
- Ltd/Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Company Limited und Hoa Phat Da Nang Steel Pipe Company Limited (TARIC-Zusatzcode 89MD).
Anwendung firmenspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [Ägypten, Japan oder Vietnam] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten, Japan bzw. Vietnam geltende Zollsatz.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 der Kommission vom 25. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 26. September 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 der Kommission vom 4. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam; ABl. L vom 7. April 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2719 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
- Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam; ABl. C vom 8. August 2024.