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Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017.
03.06.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/924 eingeführt wurden.
Im September 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 3. Juni 2022 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Gegenstand der Untersuchung sind Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (TARIC-Code 3824 30 00 10).
Der Antrag wurde von mehreren Unternehmen im Namen des herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (1. Juni 2022) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
Quellen:
Die Antidumpingmaßnahmen gelten seit 3. Juni 2017. Sie wurden nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung eingeführt.
Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in China. Die von der Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (TARIC-Code 3824 30 00 10) eingereiht.
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 33 Prozent.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/942; ABl. L 142 vom 2. Juni 2017, S. 53.
Die Europäische Kommission leitete im März 2016 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung, ABl. C 108 vom 23. März 2016, S. 6.
Die Europäische Kommission hatte im Juni 2015 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 16. März 2016 bekannt gegeben: Bekanntmachung, ABl. C 212 vom 27. Juni 2015, S. 8.
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011 nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011, ABl. L 78 vom 24. März 2021, S. 1.