EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention - Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Die EU-Kommission gibt eine Berichtigung bekannt. Es gelten Antisubventionsmaßnahmen und Antidumpingzölle.
26.03.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Seit Dezember 2024 gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen. Mit Wirkung vom 12. Juni 2025 führte die EU zusätzlich Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die Antidumpingzollsätze. Nun gibt sie eine Berichtigung der Durchführungsverordnungen in Bezug auf einen indischen Hersteller bekannt.
Die Ausgleichszölle gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91).
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und
- Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd | 5,4 | 89CF |
Sterlite Technologies Limited; Sterlite Tech Cables Solutions Limited | 3,7 | 89CG |
HFCL Limited; HTL Limited | 8,1 | 89CH |
Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 5,8 | Siehe Anhang I |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien | 8,1 | C999 |
Berichtigung
Der indische ausführende Hersteller Aberdare Technologies Private Limited wird in Anhang I aufgenommen. Das Unternehmen hatte sowohl bei der Antidumping- als auch bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet, war aber irrtümlicherweise nicht in Anhang I aufgenommen worden. Damit gilt für das Unternehmen ein geringerer Zollsatz. Der Zollsatz gilt ab Inkrafttreten der Verordnung. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,1 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Berichtigung: Durchführungsverordnung (EU) 2026/698 der Kommission vom 23. März 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 24. März 2026;
- Berichtigung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 3. Oktober 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 11. Juni 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2724 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 16. Mai 2024 (C/2024/3163).