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Die Kommission nimmt die Schutzmaßnahmenuntersuchung wieder auf. Bereits gezahlte Zölle werden zunächst nicht zurückerstattet.
19.01.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 führte die EU Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar ein. Das Gericht der Europäischen Union erklärte diese Durchführungsverordnung im November 2022 für nichtig (Rechtssache T-246/19). Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission die Schutzmaßnahmenuntersuchung wieder auf.
Ziel der erneuten Untersuchung ist zu prüfen, ob die Wiedereinführung der Maßnahmen gerechtfertigt ist. Betroffen sind Zölle, die im Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 18. Januar 2022 erhoben wurden.
Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung angegebenen Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen.
Gleichzeitig weist die Kommission die nationalen Zollbehörden an, das Ergebnis der Untersuchung abzuwarten und erst nach Veröffentlichung einer neuen Durchführungsverordnung über Anträge auf Erstattung und Erlass zu entscheiden.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Indica-Reis (KN-Codes 1006 30 27, 1006 30 48, 1006 30 67 und 1006 30 98) mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar. Die ursprüngliche Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 hatte folgende Zollsätze vorgesehen:
Quellen: