EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
EU‑SADC‑Abkommen: Neue Vorgaben zur Ursprungskumulierung
Die EU-Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung bezüglich Mosambik.
14.09.2026
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC-WPA-Staaten) sieht gemäß Art. 4 Abs. 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 Kumulierung in den SADC-WPA-Staaten vor.
Die EU-Kommission hat bezüglich Mosambik eine Bekanntmachung (ABl. C vom 8. September 2026) veröffentlicht. Kumulierung ist ab 24. Juli 2026 mit folgenden Ländern zulässig: Kamerun, Kenia, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe, Papua-Neuguinea, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika.
Keine Kumulierung mit bestimmten Waren mit Ursprung in Südafrika
Die Kumulierung ist nicht für bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika zulässig. Hintergrund ist das Protokoll Nr. 1 zum EU‑SADC‑WPA. Danach findet die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Kumulierung keine Anwendung auf Vormaterialien aus Südafrika, sofern diese nicht zollfrei und frei von Kontingente direkt in die Europäische Union eingeführt werden können. Die betroffenen Waren sind in der veröffentlichten Liste anhand HS-Codes (Ausgabe 2022) aufgeführt.
Quelle und weitere Informationen:
- Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht für Kumulierungszwecke gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen verwendet werden können; ABl. C vom 17. Februar 2026
- Fachmeldung der Deutschen Zollverwaltung vom 19. Februar 2026