EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

EU‑SADC‑Abkommen: Neue Vorgaben zur Ursprungskumulierung

Die EU-Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung bezüglich Mosambik. 

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC-WPA-Staaten) sieht gemäß Art. 4 Abs. 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 Kumulierung in den SADC-WPA-Staaten vor. 

Die EU-Kommission hat bezüglich Mosambik eine Bekanntmachung (ABl. C vom 8. September 2026) veröffentlicht. Kumulierung ist ab 24. Juli 2026 mit folgenden Ländern zulässig: Kamerun, Kenia, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe, Papua-Neuguinea, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika. 

Keine Kumulierung mit bestimmten Waren mit Ursprung in Südafrika

Die Kumulierung ist nicht für bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika zulässig. Hintergrund ist das Protokoll Nr. 1 zum EU‑SADC‑WPA. Danach findet die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Kumulierung keine Anwendung auf Vormaterialien aus Südafrika, sofern diese nicht zollfrei und frei von Kontingente direkt in die Europäische Union eingeführt werden können. Die betroffenen Waren sind in der veröffentlichten Liste anhand HS-Codes (Ausgabe 2022) aufgeführt.

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