EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Kombinierte Nomenklatur - Wahlkabine
Neue Einreihungsentscheidung.
13.11.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
"Nicht zusammengebaute Ware, bestehend aus Profilen (aus Aluminiumlegierung und eloxiertem Aluminium) und Verbindungselementen (aus Kunststoff), zur Verwendung beim Aufbau einer Wahlkabine, bestehend aus:
- 6 hohlen "senkrechten“ Profilen, auf Länge geschnitten, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, mit Löchern und Verbindungselementen versehen;
- 12 hohlen "waagerechten“ Profilen, auf Länge geschnitten, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, mit Löchern und Verbindungselementen versehen.
Die Wahlkabine wird vor Ort zusammengebaut. Je nach Einstellung kann die zusammengebaute Ware auf dem Boden oder auf einem Tisch platziert und dorthin transportiert werden, wo sie benötigt wird. Die Wände (Platten zur Montage zwischen den Profilen) sind bei der Einfuhr nicht enthalten. Nachdem die Ware zusammengebaut und mit den Wänden versehen wurde, soll sie als vorübergehender Sichtschutz zur Wahrung des Wahlgeheimnisses dienen."
Die Ware ist als "andere Waren aus Aluminium" unter dem folgenden KN-Code einzureihen: 7616 99 90.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 der Kommission vom 6. November 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 12. November 2025.