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APS - Aussetzung der Zollpräferenzen
Die EU verlängert die Aussetzung für bestimmte Waren aus Indien, Indonesien und Kenia bis zum 31. Dezember 2028.
10.10.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Die aktuellen APS-Regelungen gelten bis 2027. Die aktuelle Liste der Aussetzungen der Zollpräferenzen gilt seit 1. Januar 2023 und bis zum 31. Dezember 2025. Nun hat die EU-Kommission die neue Liste veröffentlicht. Sie gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 oder, falls die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vor dem 31. Dezember 2028 ausläuft, bis zum Ablauf der Geltungsdauer jener Verordnung.
Die Liste befindet sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909. Betroffen sind weiterhin Indien, Indonesien und Kenia.
Hintergrund
Das APS-System ist ein handelspolitisches Instrument der Europäischen Union (EU). Es gewährt Entwicklungsländern Zollpräferenzen bei der Wareneinfuhr in die EU. Die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht unter bestimmten Umständen jedoch eine Aussetzung der gewährten Zollpräferenzen vor. Das ist der Fall, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die EU eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 der Kommission vom 24. September 2025 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026-2028; ABl. L vom 9. Oktober 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2780; ABl. L vom 15. Dezember 2023;
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023; ABl. L 173 vom 30. Juni 2022, S. 58.