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Recht kompakt | Frankreich | Sprachengesetz

Frankreich: Besonderheiten

Das Gesetz Nr. 94-665 zum Gebrauch der französischen Sprache (Loi Toubon), mit dem das Erbe der französischen Sprache bewahrt werden soll, regelt deren verbindlichen Gebrauch. 

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Das Loi Toubon als Sprachschutzgesetz schreibt unter bestimmten Voraussetzungen die zwingende Verwendung der französischen Sprache vor. Für deutsche Dienstleister sind dabei vor allem die Regelungen in Art. 2 Gesetz Nr. 94-665 relevant: 

  • Schriftliche, mündliche oder audiovisuelle in Frankreich verbreitete Werbung muss grundsätzlich in französischer Sprache abgefasst sein,
  • alle Schriftstücke zur Verbraucher- oder Benutzerinformation, wie zum Beispiel Etiketten, Prospekte, Kataloge oder Gebrauchsanweisungen müssen auf Französisch erfolgen; Rechnungen und sonstige Unterlagen, die zwischen Gewerbetreibenden ausgetauscht werden, sind davon allerdings nicht erfasst.

Neben der französischen Sprache sind auch weitere Sprachfassungen erlaubt, allerdings muss es sich bei den weiteren Sprachfassungen um die Übersetzung des französischen Textes handeln.
Wichtig ist auch, dass alle in Frankreich geschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge in französischer Sprache vorliegen müssen. Gleiches gilt für Stellenausschreibungen, Art. 1 Abs. 2 Gesetz Nr. 94-665.

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