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Frankreich: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen für die Einreise nach Frankreich lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
16.02.2023
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn
Alle Bürger der Europäischen Union haben das Recht, nach Frankreich einzureisen und sich dort frei aufzuhalten. Was die Bedingungen des rechtmäßigen Aufenthaltes von in Frankreich vorübergehend Beschäftigten angeht, ist danach zu unterscheiden, ob es sich ausschließlich um EU-Bürger:innen handelt, die in Frankreich eine Dienstleistung erbringen oder ob (auch) Drittstaatsangehörige mit den Arbeiten betraut sind. Die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung (carte de séjour) ist für EU-Staatsangehörige nicht mehr verpflichtend. Gleichwohl kann eine solche für die ersten fünf Jahre des Aufenthalts bei der Präfektur des Wohnortes beantragt werden. Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Frankreich kann die Aufenthaltserlaubnis "Citoyen UE/EEE/Suisse - Séjour permanent - Toutes activités professionnelles" beantragt werden, die bescheinigt, dass ein Recht ohne weitere Bedingungen dauerhaft in Frankreich zu leben besteht. Dieses Tool gibt Auskünfte zu möglichen Anträgen und Genehmigungen.
Weitere Informationen können dem Internetauftritt der Deutschen Vertretungen in Frankreich entnommen werden.
Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.