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Frankreich: Mindestlöhne
Unabhängig von der Dauer einer Entsendung sind Arbeitnehmende nach dem in Frankreich geltenden flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen.
16.02.2023
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn
Der gesetzliche Mindestlohn (Salaire Minimum Interprofessionel de Croissance – SMIC) wird regelmäßig zum 1. Januar erhöht. Unterjährige Anpassungen des Mindestlohnes finden statt, wenn die Verbraucherpreise in Frankreich um mindestens 2 Prozent gestiegen sind.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der SMIC 11,27 Euro pro Stunde. Der Bruttomonatsmindestlohn beläuft sich auf 1.709,28 Euro bei einer 35-Stunden-Woche. Der SMIC gilt für alle Arbeitnehmenden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Bei der Beschäftigung von minderjährigen Arbeitnehmenden mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung findet eine Staffelung des Mindestlohnes statt:
Alter der Mitarbeitenden | Mindestlohn pro Stunde |
---|---|
18 Jahre und älter | 11,27 Euro |
17 Jahre | 10,14 Euro (90 Prozent des SMIC) |
16 Jahre und jünger | 9,01 Euro (80 Prozent des SMIC) |
Das französische Arbeitsministerium Ministère du Travail, du Plein emploi et de l’Insertion informiert zum SMIC (auf Französisch).
Einschlägige Tarifverträge können allerdings höhere Beträge vorsehen. Die jeweiligen Tarifverträge sind auf dem Portal Legifrance abrufbar.
Aufgrund der Vielzahl der Beiträge von Lohn- und Lohnnebenkosten kann hierzu ein allgemeines Belastungsniveau nur schwerlich angegeben werden. Informationen zur aktuellen Höhe der einzelnen Beiträge können auf der Homepage des zuständigen Amtes für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise der Auszahlung des Kindergeldes (Unions de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales – URSSAF) abgerufen werden.